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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Unerlaubte Glücksspielwerbung bei Herausstellung des Jackpots

Das KG Berlin <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile reisserische-jackpot-werbung-rechtswidrig-24-u-145-08-kammergericht-berlin-20090330.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 145/08) hat entschieden, dass es sich um unerlaubte Glücksspiel-Werbung handelt, wenn der Jackpot sowohl farblich als auch gestalterisch herausgestellt wird.

Die Parteien boten im Internet die Vermittlung von Glücksspielen an. Die Klägerin hielt die auffällige Jackpot-Werbung sowie den Internetauftritt der Beklagten für rechtswidrig. Dadurch würden die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) verletzt.

Die Berliner Richter gaben der Klägerin Recht.

Die Werbung für öffentliches Glücksspiel sei nur dann zulässig, wenn sie sachlich aufgemacht sei und den Kunden nicht durch auffällige Gestaltung zum Spielen animiere. Zudem müssten sich in unmittelbarer Nähe des Reklametextes Hinweise finde, die die Gefahren des Glücksspiels verdeutlichten.

Diese Regeln seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Der Jackpot sei in roten Ziffern dargestellt und die gesamte Aufmachung im Verhältnis zu den restlichen Angeboten blickfangmäßig herausgestellt . Hierdurch werde ein enormer Spielanreiz geweckt. Auch seien die Warn- und Aufklärungshinweise nur sehr klein abgebildet, so dass vor vor allem der Jackpot hervorsteche, der gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordere.

Schließlich sei auch der beanstandete Internetauftritt des Beklagten rechtswidrig. Der überdimensional gestaltete Lotterieschein animiere die User dazu, schon einmal probehalber Lotto zu spielen. Damit sei die Überwindung, auch im wahren Leben an einer Lotterie teilzunehmen, enorm gesunken. Da auf der Webseite zusätzlich lächelnde Personen zu sehen seien, werde eine insgesamt positive Stimmung in Bezug auf Glücksspiel transportiert. Dies verstoße gegen die Vorschriften des GlüStV.

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