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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Unterlassungserklärung unter "der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung..." ist unzureichend

Das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile wann-fremde-marken-als-keywords-bei-google-adwords-doch-ausnahmsweise-unzulaessig-sind-oberlandesgericht-hamburg-20150122 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.01.2015 - Az.: 5 U 271/11) hat entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die unter "unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig" abgegeben wird, unzureichend ist und nicht die Wiederholungsgefahr ausschließt.

Es ging um eine Markenverletzung. Die Beklagten gaben außergerichtlich eine Unterlassungserkärung ab, die Marke nicht mehr zu verwenden, jedoch

„unter der auflösenden Bedingung einer auf Gesetz oder höchstrichterlicher Rechtsprechung beruhenden eindeutigen Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig."

Dies stufte das Gericht als unzureichend ein.

Denn nicht immer sei zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem konkreten Zeitpunkt die "eindeutige Klärung" einer bestimmten Rechtsfrage in der Rechtsprechung angenommen werden könne.

Auch die Frage, auf welchen Spruchkörper der "höchstrichterlichen Rechtsprechung" es hierbei ankomme, könne z.B. dann zu Unklarheiten Anlass geben, wenn die unionsweite Rechtsprechung des EuGH und die nationale Rechtsprechung des BGH nicht vollständig deckungsgleich seien bzw. divergieren würden. 

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Diese aktuelle Entscheidung ist von außerordentlich hoher praktischer Relevanz, da in einer Vielzahl von Fällen Unterlassungserklärungen unter eine identische oder zumindest inhaltsgleiche Bedingung gestellt werden.

Nach dem Urteil des OLG Hamburg wird man von einer solchen Formulierung nur noch sehr beschränkt Gebrauch machen können.

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