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Kategorie: Onlinerecht

OLG Stuttgart: Unterlassungsschulder haftet für Rechtsverletzungen im Google-Cache

Ein Unterlassungsschuldner haftet für die Rechtsverletzungen, die weiterhin im Google-Cache stehen <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile haftung-fuer-rechtsverletzungen-im-google-cache-oberlandgericht-stuttgart-20150910 _blank external-link-new-window>(OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.09.2015 - 2 W 40/15).

Bei dem vorliegenden Streit ging es um die Frage, ob einem Schuldner, dem bestimmte Werbeäußerungen verboten worden waren, für die Inhalte des Google Cache haftet, wenn die Texte dort weiterhin abrufbar sind.

Das OLG Stuttgart hat diese Frage bejaht.

Der Schuldner eines gerichtlichen Verbots müsse alles unternehmen, dass die jeweilige Rechtsverletzung dauerhaft unterbunden werde. Hierzu gehöre auch, dass der Schuldner aktiv werde und eine zuvor geschaffene Rechtsverletzung beseitige.

Im Bereich des Internets gehöre dazu, auch den Google Cache zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass dort die beanstandeten Inhalte nicht mehr abrufbar seien.

Eine bloß mündliche Aufforderung per Telefon reiche nicht aus, da einem solchen Handeln der notwendige Druck fehle. Die Aufforderung zur Beseitigung müsse der Schuldner vielmehr schriftlich vornehmen. Auch müsse er kontrollieren, ob der Dritte die verlangte Löschung vornehme.

Da all dies im vorliegenden Fall nicht gegeben sei, habe der Beklagte schuldhafte gegen das Verbot verstoßen.

Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld iHv. 25.000,- EUR, da bereits in der Vergangenheit ein Ordnungsmittel gegen den Schuldner verhängt worden war. Ein geringerer Betrag als die jetzigen 25.000,- EUR garantiere nicht, dass der Schuldner sich auch tatsächlich an das Verbot halte.

Zur grundsätzlichen Haftungsproblematik beim Google Cache gibt es den Aufsatz <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de aufsaetze der-google-cache-strafbewehrte-unterlassungserklaerungen _blank external-link-new-window>"Der Google Cache & Strafbewehrte Unterlassungserklärungen" von RA Dr. Bahr zum Nachlesen.

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