Die Berichterstattung über Details aus der Intimsphäre eines Prominenten sind grundsätzlich unzulässig. Artikel aus der Privatsphäre hingegen können erlaubt sein, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht <link http: www.online-und-recht.de urteile trauerfeier-hochzeit-und-taufe-sind-gegenstaende-der-privatsphaere-eines-prominenten-27-o-118-09-landgericht-berlin-20090630.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 118/09).
Ein bekannter Fernsehmoderator und Entertainer ging gegen den Autor eines Buches vor, in dem dieser in einem längeren Kapitel über den Entertainer berichtet. Dabei veröffentlichte der Buchautor u.a. Informationen über das Verhältnis des Entertainers zu seiner ersten Ehefrau, dessen Wohnsituation im Urlaub, dessen Abwesenheit bei der Trauerfeier eines anderen Prominenten, dessen früherer Einkommensverhältnisse und dessen Gesundheitszustand sowie über Vorwürfe gegen den Entertainer wegen Bestechlichkeit.
Die Berliner Richter sahen einen Großteil der Berichterstattung als unzulässig an.
Das Landgericht verbot die Äußerungen über die Abwesenheit des Entertainers bei einer Trauerfeier sowie über den Inhalt von Gesprächen des Entertainers auf einer anderen Trauerfeier. Trauernde haben aus Sicht des Gerichts einen Anspruch auf Respekt seiner Trauer. Dies gelte auch dann, wenn der Verstorbene ebenfalls im öffentlichen Interesse gestanden habe. Die Passagen im Buch dienten aus Sicht der Richter lediglich der Befriedigung von Neugier und Sensationslust. Gleiches gelte für Berichte über die Wohnsituation im Urlaub des Entertainers sowie dessen private Interessen und Verhältnis zu Alkohol.
Ferner seien Informationen über die Hochzeit des Entertainers und die Taufe seiner Tochter der Privatsphäre zuzuordnen und deshalb mangels öffentlichem Interesse unzulässig. Der Buchautor habe nicht vorgetragen, dass der Entertainer auf den Schutz seiner Privatsphäre verzichtet habe. Im Buch behauptete abfällige Äußerungen des Entertainers über andere, die im privaten Rahmen stattgefunden hätten, seien ebenfalls der Privatsphäre angehörig. Der Betroffene müsse vor Freunden das Recht haben "ins Unreine" zu sprechen. Ein öffentliches Interesse an dieser Information sei nicht erkennb