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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Unzulässige Influcencer-Schleichwerbung auch dann, wenn Waren kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Der BGH (Urt. v. 13.01.2022 - Az.: I ZR 35721) hat klargestellt, dass eine unzulässige Influcencer-Schleichwerbung auch dann vorliegt, wenn ein Unternehmen dem Influencer Waren kostenlos zur Verfügung stellt:

"Fördert eine Influencerin durch einen Bericht über Waren oder Dienstleistungen in sozialen Medien (hier: Instagram) den Absatz eines fremden Unternehmens, so handelt es sich um kommerzielle Kommunikation im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b TMG und Werbung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV und § 2 Abs. 2 Nr. 7 MStV, wenn ihr die Waren oder Dienstleistungen von dem durch den Bericht begünstigten Unternehmen kostenlos zur Verfügung gestellt wurden (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 90/20, GRUR 2021, 1400 = WRP 2021, 1415 - Influencer I; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 125/20, GRUR 2021, 1414 = WRP 2021, 1429 - Influencer II)"

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