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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: UWG-Anspruch wegen Cold Call nicht durch DSGVO und ePrivacy-VO ausgeschlossen

Ein Anspruch wegen unerlaubter Telefonwerbung nach § 7 Abs.2 Nr.2 UWG ist nicht durch die datenschutzrechtlichen Regelungen der DSGVO ausgeschlossen (OLG München, Urt. v. 07.02.2019 - Az.: 6 U 2404/18).

Die Parteien waren Mitbewerber. Der Beklagten wurde vorgeworfen, Verbraucher angerufen zu haben, ohne dass eine entsprechende Einwilligung vorlag.

Die Beklagte verteidigte sich unter anderem mit dem Argument, dass seit Inkrafttreten der DSGVO primär die datenschutzrechtlichen Regelungen in diesen Fällen zur Anwendung kämen. Dies ergebe sich auch aus der angedachten ePrivacy-VO.

Das OLG München hat diesem Standpunkt eine klare Absage erteilt und deutlich gemacht, dass der UWG-Anspruch vollkommen unberührt durch die DSGVO existiert:

"(...) lässt sich weder dem Verordnungstext (...) noch dem Willen des Verordnungsgebers, wie er auch in den Erwägungsgründen zur DS-GVO zum Ausdruck kommt, entnehmen.

In Erwägungsgrund 173 zur DS-GVO ist ausgeführt, „diese Verordnung sollte auf alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Anwendung finden, die nicht den in der Richtlinie 2002/58/EG … [EK-DSRL] bestimmten Pflichten, die dasselbe Ziel verfolgen, unterliegen, einschließlich der Pflichten des Verantwortlichen und der Rechte natürlicher Personen. Um das Verhältnis zwischen der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2002/58/EG klarzustellen, sollte die Richtlinie entsprechend geändert werden. Sobald diese Verordnung angenommen worden ist, sollte die Richtlinie 2002/58/EG einer Überprüfung unterzogen werden, um insbesondere die Kohärenz mit dieser Verordnung zu gewährleisten.“

Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten nicht darin gefolgt werden, dass die DS-GVO vorrangige Geltung gegenüber der EK-DSRL beanspruche und in ihrem Geltungsbereich letztere verdränge."

Die Anspruchsgrundlagen aus UWG und DSGVO stünden selbständig nebeneinander:

"Vielmehr kommen beide Vorschriften im Rahmen ihres Regelungsgehalts nebeneinander zur Anwendung.

Ein Vorrang der DS-GVO (...)  lässt sich auch nicht mit der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen, auf eine Initiative der EU-Kommission im Januar 2017 zurückgehenden ePrivacy-VO begründen. Der im Hinblick auf den Regelungsgehalt vorstehend festgestellten Unionskonformität des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, namentlich im Hinblick auf die Frage der Durchsetzungsbefugnis durch den Mitbewerber, kann daher die Geltung der DS-GVO nicht entgegengehalten werden."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist wenig überraschend, da UWG und DSGVO grundsätzlich unterschiedliche Bereiche regeln. Insofern kann die DSGVO keine Sperrwirkung erzielen.

Die vieldiskutierte Frage, ob DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich verfolgt werden können, wird dadurch nicht beantwortet, sondern steht auf einem vollkommen anderen Blatt. Hier haben die Gerichte bislang sehr unterschiedlich entschieden. Ein höchstrichterliches Urteil hierzu steht noch aus.

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