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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Verbot gegen E-Mail-Werbung muss hinreichend konkretisiert sein, andernfalls unwirksam

Das KG Berlin (Beschl. v. 11.01.2018 - Az.: 5 W 6/18) hat noch einmal klargestellt, dass der Tenor eines gerichtlichen Urteils, der die Zusendung von Werbe-Mails verbietet, hinreichend konkretisiert sein muss, andernfalls ist er unwirksam.

Im vorliegenden Fall ging um die Zusendung unerlaubter Werbenachrichten per elektronischer Post. Der Kläger verlangte von der Beklagten es zu unterlassen, an den Kläger Werbeschreiben per E-Mail zu senden und/oder senden zu lassen, ohne dass der Kläger zuvor ausdrücklich in die Versendung von Werbeschreiben eingewilligt hatte.

Dies stufte das KG Berlin als nicht ausreichend bestimmt ein.

Denn je nach Einzelfall lasse sich trefflich darüber streiten, wann eine E-Mail Werbung sei und wann nicht. So auch im vorliegenden Fall: Der Kläger sei der Ansicht, aufgrund bestimmter Inhalte sei die Nachricht als Werbung, wohingegen die Beklagte den Standpunkt vertrete, es handle sich lediglich um eine zulässige Check-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Bestätigungsverfahrens.

Der Verbotsantrag sei somit nur dann zulässig, wenn er auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehme. Eine vollkommen allgemeine, abstrakte Formulierung hingegen genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen.

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