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Kategorie: Presserecht

VG Berlin: Verfassungsschutz darf nur eingeschränkt über Muslimische Jugend berichten

Der Verfassungsschutzbericht 2009 muss zum Teil überarbeitet werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin auf die Klage des Muslimische Jugend in Deutschland e.V. hin entschieden.

Im Verfassungsschutzbericht 2009 wird unter anderem berichtet, dass in einem Schulungsleitfaden des Klägers bestimmte verfassungsfeindliche Äußerungen enthalten seien. Des Weiteren empfehle der Kläger seinen Mitgliedern, sich in allen Fragen der islamischen Rechtsauslegung an den Maßgaben des European Council for Fatwa and Research (ECFR) zu orientieren.

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage gegen diese Berichterstattung zum Teil stattgegeben. Grundsätzlich bestehe zwar das Recht, über Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu berichten. Dies setze allerdings voraus, dass sich das Bundesamt für Verfassungsschutz auf belegbare Tatsachen stützen könne. Anderenfalls stehe das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen einer Berichterstattung entgegen. Hinsichtlich eines Teil der von der Beklagten als verfassungswidrig angesehenen Äußerungen sei nicht hinreichend durch Tatsachen gesichert, dass der Kläger diese als Teil eines Schulungsleitfadens verwendet habe. 

Trotz entsprechender Indizien habe es die Beklagte nicht vermocht, einen tatsächlichen Einsatz des Materials beim Kläger zu belegen. Gleiches gelte für die Behauptung, der Kläger empfehle seinen Mitgliedern, sich an den Maßgaben des ECFR zu orientieren. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit belegt, dass der Kläger seinen Mitgliedern tatsächlich eine solche Empfehlung gegeben habe. Die Kammer hat die Klage aber wegen eines anderen Teils der im Verfassungsschutzbericht dargestellten Inhalte eines vermeintlichen Schulungsleitfadens abgewiesen, weil es sich nach der Überzeugung des Gerichts hierbei um vom Kläger verwendetes Schulungsmaterial handelte.

Gegen das Urteil, das noch nicht schriftlich vorliegt, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

VG Berlin, Urteil vom 16. Februar 2012 - VG 1 K 237.10

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 16.02.2012

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