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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OVG Bremen: Verkauf von bwin-Fußballtrikots ist keine unerlaubte Glücksspiel-Werbung

Das OVG Bremen hat jetzt entschieden, dass der Verkauf von Fußballtrikots, die mit der Aufschrift eines in Deutschland nicht konzessionierten Wettveranstalters versehen sind, keine unerlaubte Glücksspielwerbung darstellt.

In der Sportartikelabteilung eines Warenhauses in Bremen werden u. a. Fußballtrikots der Vereine AC Mailand und Real Madrid verkauft. Auf den Trikots befindet sich die Aufschrift eines in Gibraltar konzessionierten Wettveranstalters, der jeweils Hauptsponsor der beiden Vereine ist.

Das Stadtamt Bremen hat den Verkauf dieser Trikots als eine nach dem Glücksspielstaatsvertrag unerlaubte Werbung eingestuft.Dem Inhaber des Warenhauses wurde mit einer Ordnungsverfügung vom 04.09.2009 untersagt, die Trikots weiter zum Verkauf anzubieten.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro angedroht. Das Verwaltungsgericht Bremen hatte in einem Beschluss vom 15.10.2009 die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ausgesetzt. Es betrachtete den Verkauf - wie die Behörde - zwar grundsätzlich als unzulässig, bemängelte allerdings die Ermessenserwägungen des Stadtamtes und ordnete aus diesem Grund den Stopp der sofortigen Vollziehung an.

Die von der Behörde mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist jetzt vom Oberverwaltungsgericht im Ergebnis bestätigt worden.

Die Trikots können damit weiter zum Verkauf angeboten werden. Anders als das Verwaltungsgericht sieht das Oberverwaltungsgericht aber bereits im Ansatz keinen Anlass für ein behördliches Einschreiten. Werbung betreibe nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern wolle.

Das sei bei dem Verkauf der Trikots nicht der Fall. Es handele sich bei ihnen um sog. Fansportartikel. Vergleichbare Trikots würden auch von zahlreichen anderen Fußballvereinen angeboten werden. In keinem Fall gehe es dem Warenhaus darum, Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen.

Es solle allein die Nachfrage nach entsprechenden Artikeln befriedigt und dadurch ein Verkaufserlös erzielt werden. Das stelle keine unerlaubte Werbung dar.

OVG Bremen, Beschluss vom 23.03.2010 - 1 B 356/09

Quelle: Pressemitteilung des OVG Bremen v. 26.03.2010

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