Die Aussage "verurteiltes Mädchenschänderschwein" über einen ehemaligen DDR-Leichtathletiktrainer stellt eine Formalbeleidigung da und ist rechtswidrig, so das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile ex-ddr-trainer-darf-nicht-verurteiltes-maedchenschaenderschwein-genannt-werden-7-u-9-09-oberlandesgericht-hamburg-20090811.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.08.2009 - Az.: 7 U 9/09).
Kläger war ein Sporttrainer aus der ehemaligen DDR, gegen den schwere Dopingvorwürfe erhoben wurden. Im Rahmen der Berichterstattung äußerte sich der Beklagte hierzu wie folgt:
"Der ist (...) ein verurteiltes Mädchenschänderschwein. Ich sag es mal bewusst so. Mir kann keiner was. So ist es."
Der Beklagte berief sich auf die Meinungsfreiheit, der Kläger hingegen sah in der Äußerung eine Rechtsverletzung.
Die Hamburger Richter gaben der Klage statt. Die Aussage des Beklagten sei unzulässig. Es handle sich um eine unzulässige Formalbeleidigung. Zwar dürften grundsätzlich auch überspitzte und übertriebene Begriffe gewählt werden. Die Grenze sei jedoch dort erreicht, wo die persönliche Diffamierung der Person im Vordergrund stehe und nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache.
Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen, denn die gewählte Bezeichnung drücke eine tiefe Verachtung gegenüber dem Kläger aus.