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Kategorie: Onlinerecht

AG Köln: Video-Bilder eines Einbrechers dürfen im Strafverfahren verwertet werden

Video-Aufnahmen, die einen Einbrecher bei der Tat zeigen, sind in einem gerichtlichen Strafverfahren auch dann als Beweismittel zugelassen, wenn sie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Täters verletzen. Das Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit ist höher zu bewerten als die Persönlichkeitsinteresse einer einzelnen Person <link http: www.datenschutz.eu urteile _blank external-link-new-window>(AG Köln, Urt. v. 11.11.2015 - Az.: 526 Ds 490/14).

Die Täterin brach in Privatwohnungen ein und wurde dabei von Videokameras gefilmt. Auf die Aufzeichnungen durch die Kameras wurde an den Gebäuden nicht hingewiesen.

Im Rahmen des Strafprozesses stellte sich nun die Frage, ob die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Täterin zu einem Bewertungsverbot der Aufnahmen führten.

Dies hat das AG Köln mit klaren und deutlichen Worten abgelehnt.

Die Interessen der Täterin würden hinter dem Strafverfolgungsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten. Zwar sei die Angeklagte nicht auf die Möglichkeit von Videoaufnahmen hingewiesen worden sei. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie sich in dem Haus nicht rechtsmäßig aufgehalten habe. Weder wollte sie eine dort wohnende Person besuchen  noch habe eine dort wohnende Person ihr den Zutritt zum Treppenhaus des Mehrfamilienhauses erlaubt.

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