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Kategorie: Onlinerecht

OVG Berlin-Brandenburg: Vorratsdatenspeicherungs-Demonstration darf videoüberwacht werden

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt, mit der der Antrag eines Teilnehmers der für morgen (Sonnabend, 10. September 2011) geplanten Demonstration des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung unter dem Motto „Freiheit statt Angst – Stoppt den Überwachungswahn“ der Polizei die anlasslose Videoüberwachung der Versammlung – sei es in Form von Aufzeichnungen, sei es nur durch die Übertragung von Aufnahmen – zu verbieten, abgelehnt wurde.

Der Polizeipräsident hatte in seiner Erwiderung auf den Antrag erklärt, dass er in Kenntnis einer früheren, allerdings noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine sog. Übersichtsaufnahmen der geplanten Veranstaltung durchführen wolle. Das Verwaltungsgericht hatte danach keinen Grund für eine einstweilige Anordnung gesehen.

Der Antragsteller wandte mit der Beschwerde ein, dass eine durch Zahlung eines Geldbetrages strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich sei, um den Anordnungsgrund entfallen zu lassen. Er berief sich darauf, dass die Polizei im Vorjahr trotz Abgabe einer ähnlichen Erklärung (aufgrund derer der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen hatte) Aufnahmen angefertigt hatte. Das Oberverwaltungsgericht ist diesem Vorbringen nicht gefolgt. Die Erklärung des Landes Berlin sei auch ohne Strafbewehrung ernst zu nehmen; im Übrigen sei eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle von Verstößen gewährleistet.

Der Handlungsspielraum des polizeilichen Einsatzleiters dürfe bei rechtlich schwierigen Abgrenzungsfragen nicht von vornherein eingeschränkt werden. Ob und unter welchen Umständen eine Videobeobachtung größerer Aufzüge – wie des geplanten – für die zentralisierte Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes bei einer Versammlung rechtlich zulässig sei, sei eine noch nicht abschließend geklärte Frage, bei der der das Recht der Versammlungsteilnehmer auf unkontrollierte Ausübung der Versammlungsfreiheit gegen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung unverzichtbare polizeiliche Belange unter Beachtung des Stellenwerts der Versammlungsfreiheit abgewogen werden müsse.

Beschluss vom 9. September 2011 – OVG 1 S 157.11 -

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 09.09.2011

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