Bei dem Kläger handelte es sich um einen Modedesigner, welcher von der beklagten Zeitung eine Gegendarstellung verlangte. Diese hatte zuvor unter der Überschrift "Wer darf ins RTL-Camp?" einen Artikel über die RTL-Sendung "Das Dschungelcamp" veröffentlicht. Die Zeitung schlug 10 Medienprominente vor, die sich "mit Fleiß, häufig aber gegen ihren Willen auf der Peinlichkeitsskala nach oben gearbeitet haben". In diesem Zusammenhang wurde der Kläger für das Dschungelcamp von der Zeitung vorgeschlagen. Er "soll Modedesigner sein, hat es mit seinen pompösen Wallawalla-Kreationen aber nur zu Abverkäufen beim Einkaufssender gebracht".
Der Kläger erklärte, dass dies nicht der Wahrheit entspreche und er auch andere Vertriebswege wähle. Daher ersuchte er gerichtliche Hilfe und begehrte eine Gegendarstellung.
Das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-gegendarstellung-bei-aussage-ueber-modedesigner-von-wallawalla-kreationen-10-w-172-10-kammergericht-berlin-20110117.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.01.2011 - Az.: 10 W 172/10) ließ ihn ablitzen und gab der Beklagtenseite Recht.
Die beanstandete Aussage keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, sondern vielmehr eine satirische und überzogene Darstellung.
Beim Gegendarstellungsanspruch dürften derartige Äußerungen nicht isoliert betrachtet, sondern im Kontext gewertet werden. Nur dann sei es möglich, den tatsächlichen Aussagekern zu ermitteln. Vorliegend werde der durchschnittliche Leser des Artikels sich über die Vertriebswege der Kleidung keine Gedanken machen. Vielmehr stehe der Umstand im Vordergrund, dass der Kläger aus Sicht des Autors noch nicht so erfolgreich gewesen sei in seinem Leben und daher ein geeigneter Kandidat für das Dschungelcamp sei.