Unter bestimmten Umständen ist der Hinweis "Anzeige" nicht ausreichend, um auf den Unterschied zwischen redaktionellem Hinweis und Werbung hinzuweisen, so das OLG Karlsruhe <link http: www.online-und-recht.de urteile charakter-einer-werbung-wird-nicht-zwingend-durch-hinweis-anzeige-deutlich-4-u-31-08-oberlandesgericht-karlsruhe-20091008.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.10.2009 - Az.: 4 U 31/08).
Die Beklagte gab ein kostenloses Werbemagazin heraus, in dem hauptsächlich Werbeanzeigen von regionalen Unternehmen abgedruckt waren. Es fanden sich nur wenige redaktionelle Beiträge. Einige der Werbeanzeigen waren in der selben Aufmachung wie die redaktionellen Artikel gestaltet. Nur am unteren Ende und verhältnismäßig klein befand sich der Hinweis "Anzeige".
Die Klägerin, eine Mitbewerberin, sah darin eine Verletzung des Trennungsgebotes von Werbung und redaktionellem Beitrag und klagte.
Zu Recht wie die Karlsruher Richter entschieden.
Herkömmlicherweise reiche es aus, wenn das Wort "Anzeige" benutzt werde, um auf den werblichen Charakter der Anzeige hinzuweisen.
Im vorliegenden Fall sei dies aber anders. Das gesamte Magazin erwecke trotz überwiegendem Anteil an Werbungen den Anschein, dass eine von Werbeträgern unabhängige Redaktion vorhanden sei. Da einige Werbetexte genauso wie die redaktionellen Beiträge gestaltet und grafisch aufgemacht seien, reiche es nicht aus, dass der Hinweis "Anzeige" den werblichen Charakter darstelle. Vielmehr hätte es einer weitergehender Aufklärung bedurft.
Ähnlich sieht es das OLG Düsseldorf (<link http: www.online-und-recht.de urteile redaktionell-aufbereitete-werbung-muss-deutlich-gekennzeichnet-sein-i-20-w-46-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20090528.html _blank external-link-new-window>Beschl. v. 28.05.2009 - Az.: I-20 W 46/09), wonach redaktionell gestaltete Werbeanzeigen klar und deutlich als Werbung gekennzeichnet sein müssen.