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Kategorie: Onlinerecht

VG Berlin: Werbe-Opt-Ins dürfen nicht innerhalb von telefonischen Service-Calls eingeholt werden

Werbe-Opt-Ins dürfen nicht innerhalb von telefonischen Service-Calls eingeholt werden, da dies datenschutzwidrig ist <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile einholung-von-werbe-opt-ins-im-rahmen-telefonischer-service-calls-datenschutzwidrig-verwaltungsgericht-berlin-20140507 _blank external-link-new-window>(VG Berlin, Urt. v. 07.05.2014 - Az.: VG 1 K 253.12).

Die Klägerin führte regeläßig telefonische Zufriedenheitsabfrage zur Qualität des Lieferservices bei Zeitungsabonnenten durch (sogenannte Service-Calls). Im Rahmen dieser Anrufe wurden auch Opt-Ins für Werbung (Telefon, E-Mail, SMS) eingeholt.

Die Kunden wurden am Ende des Gesprächs gefragt:

"Darf ich oder ein netter Kollege von der A/U     Sie noch einmal telefonisch oder auch per E-Mail oder SMS ansprechen, sobald wir wieder ein besonders schönes Medienangebot für Sie haben?"

Der Berliner Beauftragte für Datenschutz stufte dies als datenschutzwidrig ein, da die Telefonnummer des Kunden auch für Werbung verwendet werde. Für eine solche Nutzung habe der Kunde jedoch keine Einwilligung gegeben. Auch sei eine derartige Verwendung nicht mehr von der vertragsgemäßen Datennutzung <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __28.html _blank external-link-new-window>(§ 28 BDSG) gedeckt. Der Berliner Beauftragte erließ daraufhin eine behördliche Untersagungsverfügung. Gegen diese ging das betroffene Unternehmen gerichtlich vor.

Das VG Berlin wies die Klage ab. Die Anordnung des Berliner Beauftragten für Datenschutz sei zu Recht erfolgt.

Die Telefondaten des Kunden würden zu Werbezwecken genutzt und für eine solche Verwendung liege keine Erlaubnis vor. Zwar dürften die Service-Calls durchgeführt werden. Unzulässig sei aber die spätere Abfrage eines Opt-Ins.

Es müsse eine gesonderte Betrachtung erfolgen, auch wenn nur ein Telefonat an sich vorliege. Andernfalls könnten nämlich durch einen vorgeschobenen Service-Call die gesetzlichen Regelungen des BDSG unterlaufen werden.

Da für die Nutzung der Telefondaten zu Werbezwecken keine Rechtsgrundlage existiere, sei das Handeln des Unternehmens datenschutzwidrig.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Sollte sich die Ansicht des Berliner Datenschutzbeauftragten und des VG Berlins durchsetzen, dürfte dies das Ende eines gesamten Marketing-Bereichs nach sich ziehen.

Inhaltlich ist die Ansicht des Gerichts wenig überzeugend und widerspricht auch der am Markt jahrzehntelang ausgeübten Praxis.

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