Ein Unternehmen darf mit der Werbeaussage "Beste Leistung" dann nicht werben, wenn es im Rahmen eines Testergebnisses lediglich in einer Kategorie den ersten Platz belegt hat (LG Hamburg, Urt. v. 04.07.20120 - Az.: 315 O 66/12).
Die verklagte Krankenkasse warb mit den Statements
"Beste Leistung"
und
"Die (...) Krankenkasse bietet die beste Leistung unter Deutschlands gesetzlichen Krankenkassen".
Bei einem Test durch einen unabhängigen Drittanbieter erreichte die Beklagte jedoch nur in der Teilkategorie "Leistung" den ersten Platz. In den anderen Kategorien "Finanzen" und "Kundenservice" gelangen ihr nur schlechtere Positionen.
Die Hamburger Richter stuften die Werbeaussage daher als irreführend ein. Zwar habe die Krankenkasse in einer Sparte die Bestplatzierung erreicht. Jedoch erweckten die Äußerungen beim Verbraucher den Eindruck, dass sämtliche getesteten Leistungen diese Position erreicht hätten. Einen Gesamtsieg habe die Beklagte jedoch gerade nicht erreicht.