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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussage "CE-geprüft" irreführend, wenn normales, rechtskonformes Produkt

Wirbt ein Unternehmen mit der Werbeaussage "CE-geprüft" ist dies irreführend, wenn die Firma lediglich die Vereinbarkeit des Produktes mit den allgemeinen Gesetzen ausdrücken will <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t s15 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., urt. v. 21.06.2012 - Az.: 6 U 24/11).

Der Beklagte warb für seine Spielwaren mit der Erklärung, dass diese "CE-geprüft" seien.

Die Frankfurter Richter stuften dies als irreführend ein.

Denn die Wortwahl erwecke den Eindruck, eine unabhängige Stelle habe die Waren geprüft und für einwandfrei befunden. In Wahrheit bringe der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produktes mit den einschlägigen Vorschriften zum Ausdruck.

Der durchschnittliche Verbraucher werde dadurch in unzulässiger Weise in die Irre geführt.

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