Ein Produkt darf nicht mit dem Begriff “biobasiert” beworben werden, wenn unklar bleibt, was genau damit gemeint ist (KG Berlin, Urt. v. 21.01.2025 - Az.: 5 U 103/22).
Ein Hersteller bewarb ein pflanzenbasiertes Getränk (hier: Erbsen-Protein) mit der Angabe
“Verpackung & Deckel sind biobasiert”.
Der klägerische Verbraucherverband sah darin eine irreführende Umweltwerbung und klagte auf Unterlassung. Die Angabe suggeriere eine umweltfreundliche Verpackung, ohne dass dies für Verbraucher überprüfbar sei.
Das KG Berlin gab den Verbraucherschützern Recht und verbot die Reklame.
Die Angabe “biobasiert” sei mehrdeutig und für Verbraucher nicht eindeutig, so die Richter.
Die Aussage könne so verstanden werden, dass die Verpackung vollständig aus nachwachsenden Rohstoffen bestehe, was aber nicht der Fall sei.
Die Beklagte kläre darüber auch nicht direkt auf der Verpackung auf, sondern nur auf seiner Webseite, was aber nicht ausreiche.
Der Begriff “biobasiert” sei im allgemeinen Sprachgebrauch nicht klar definiert und könne leicht zu Fehlvorstellungen führen.
Zudem sei das Wort besonders geeignet, Verbraucher emotional zu beeinflussen, weil Umweltschutz ein sensibles Thema sei. Umweltbezogene Aussagen müssten daher besonders klar und eindeutig sein. Da dies nicht der Fall sei, sei die Werbung irreführend und wettbewerbswidrig:
“Mit Rücksicht auf Vorstehendes ist ferner davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die nicht von einer auf der Verpackung selbst abgedruckten Erläuterung flankierte Angabe „biobasiert“ ohne weiteres dahin auffassen wird, dass die Verpackung nicht nur zu einem (überwiegenden) Teil, sondern zu 100% aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt worden ist. (…)
Zwar wird die angegriffene Angabe “Verpackung & Deckel biobasiert” ausweislich der in der als Anlage K 4 abgebildeten konkreten Verletzungsform von einem “Sternchen” flankiert, das auf einer Seite der Verpackung mit einem Hinweis auf die unter (…) abrufbare Webseite der Beklagten aufgelöst wird.
Mit der über diese Webseite abrufbaren Erläuterung ist dem gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise aber nicht Genüge getan. Denn diese Erläuterungen, die der angesprochene Verkehr erst nach Aufruf der Webseite der Beklagten zur Kenntnis nehmen kann, kommen jedenfalls zu spät."