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Kategorie: Onlinerecht

LG Stade: Werbung "Käse-Alternative" für vegane Produkte nicht wettbewerbswidrig

Die Werbung mit der Aussage "Käse-Alternative"  für vegane Produkte (hier Cashew-Produkte) ist nicht irreführend, da durch die Wahl des Wortes "Alternative"  hinreichend deutlich wird, dass es sich gerade nicht um herkömmlichen Käse handelt (LG Stade, Urt. v. 28.03.2019 - Az.: 8 O 64/18).

Die Webseite Happy Cheeze stellte vegane Cashew-Produkte her und warb dafür mit unterschiedlichen Statements. Unter anderem verwendete das Unternehmen die Aussagen

"Cheeze"

und

"vegane Käse-Alternative" 

und

"gereifte Käse-Alternative".

Auf die außergerichtliche Abmahnung der Wettbewerbszentrale hin, gab die Firma eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des Bestandsteil "Cheeze" ab, sodass vor Gericht nur noch über die Bezeichnung "Käse-Alternative"  gestritten wurde.

Das LG Stade sah darin keine Irreführung, da durch die Wahl des Wortes "Alternative"  für den Verbraucher hinreichend deutlich werde, dass es sich um etwas anderes als Käse handle. Der Begriff bezeichne gerade etwas Anderes als das, zu dem die Alternative in Beziehung gesetzt werde.

Daher werde der Kunde auch nicht in die Irre geführt.

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