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Kategorie: Wettbewerbsrecht

LG Düsseldorf: Werbung mit 15 Jahre altem Testergebnis von Stiftung Warentest wettbewerbswidrig

Die Werbung mit einem 15 Jahre alten Testergebnis der Stiftung Warentest kann wettbewerbswidrig sein, so das LG Düsseldorf (Urt. v. 18.07.2013 - Az.: 37 O 33/13).

Die Beklagte warb mit einem Testergebnis aus dem Jahre 1998 wie folgt:

"So war es bei unserem Team bis auf eine Ausnahme [...] nicht möglich, die Person kennenzulernen, mit denen die Agentur per Anzeige geworben hatte. Und das ist bei [...] bis heute so geblieben."

Das LG Düsseldorf stufte dies als wettbewerbswidrig ein.

Der große zeitliche Abstand führe den Verbraucher in die Irre, denn er gehe davon aus, dass es sich um einen (halbwegs) aktuellen Test handle.

Wer mit älteren Tests werbe, müsse dies explizit bei Veröffentlichung kenntlich machen. Zudem müssten die damals und heute angebotenen Dienstleistungen gleich sein und sich auch durch keine neueren Entwicklungen überholt haben. Zudem dürfe kein neuerer Test vorliegen.

Eine Vergleichbarkeit der angebotenen Dienstleistungen lehnte das Gericht im vorliegenden Fall ab. Denn bereits der zeitliche Abstand von 15 Jahren spreche dafür, dass das damalige Untersuchungsergebnis so nicht mehr zutreffe.

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