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Kategorie: Onlinerecht

LG Marburg: Werbung mit "natürlich" für Sonnencreme mit synthetischen Stoffen irreführend

Werbung für Kosmetik als "natürlich" ist irreführend, wenn das Produkt synthetische Stoffe enthält, da Verbraucher 100% natürliche Inhaltsstoffe erwarten.

Kosmetik darf nicht als ""natürlich" beworben werden, wenn das Produkt synthetische Stoffe enthält (LG Marburg, Urt. v. 29.10.2025 - Az.: 1 O 243/24).

Die Beklagte vertrieb über ihre Webseite Kosmetik- und Pflegeprodukte. Sie bewarb Sonnencreme online mit der Aussage

“Zuverlässiger Sonnenschutz kombiniert mit natürlicher Kosmetik”. 

Das Produkt enthielt jedoch zu über 50 % synthetische Inhaltsstoffe. 

Das LG Marburg stufte diese Form der Werbung als irreführend ein.

Die Aussagen seien irreführend, weil sie beim durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erweckten, es handle sich um ein umweltfreundliches und rein natürliches Produkt. Tatsächlich enthalte die Sonnencreme aber über 51 % synthetische Stoffe. 

"Ein durchschnittlich informierter und aufgeklärter Verbraucher erwartet in sensiblen Produktbereichen wie Kosmetik, Lebensmitteln oder „Naturprodukten, dass wenn mit „natürlich“ geworben wird, das Produkt zu 100 % aus Inhaltsstoffen natürlichen Ursprungs besteht. (…)

Die Aussage „Zuverlässiger Sonnenschutz kombiniert mit natürlicher Pflege“ ist unwahr gern. § 5 Abs. 2 Fall 1 UWG, denn das Sonnenschutzprodukt besteht nicht ausschließlich aus natürlichen Inhaltsstoffen. Das Produkt ist nur zu 51,9 % natürlichen Ursprung und enthält zudem synthetische - nicht natürliche - Inhaltsstoffe.

Die Angabe ist zudem auch zur Täuschung geeignet, da es über wesentliche Merkmale des Produktes, namentlich Zusammensetzung und Vorteile der Ware, täuscht, § 5 Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG."

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