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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG München: Wettbewerbsverstoß durch Zusendung teiladressierter Werbeschreiben

Sendet ein Unternehmen einem Verbraucher Briefwerbung zu, obgleich der Empfänger dies zuvor ausdrücklich untersagt hat, liegt eine unzumutbare Belästigung vor <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>(§ 7 Abs.2 Nr.1 UWG).

Das verklagte Unternehmen, das Telekommunikations-Leistungen anbot, schrieb per Post einen ehemaligen Kunden an und warb für eine Rückkehr. Der Kunde erklärte, dass er keine Werbung wünsche.

Gleichwohl kontaktierte die Beklagte den Kunden in der Folgezeit mehrfach per postalischem Werbeschreiben. Das Werbeschreiben war jeweils "An die Bewohner des Hauses [Adresse]" gerichtet, also nur teiladressiert.

Das OLG München sah hierin einen Fall des hartnäckigen Ansprechens iSv. <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.2 Nr.1 UWG. Danach ist postalische Briefwerbung, die grundsätzlich auch ohne Opt-In des Empfängers zulässig ist, ausnahmsweise dann nicht erlaubt, wenn der Empfänger eine weitere Zusendung zuvor ausdrücklich verboten hat.

Dies sei hier der Fall. Der ehemalige Kunde habe ausdrücklich klargestellt, keine weitere Werbung erhalten zu wollen. Gleichwohl habe er auch weiterhin Briefe zugeschickt bekommen, so dass die Beklagte einen Wettbewerbsverstoß begangen habe.

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