Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Karlsruhe: Wettbewerbswidrige Irreführung, wenn Desinfektionsmittel als "hautfreundlich" und "ökologisch" bezeichnet wird

Die Bezeichnung eines Desinfektionsmittels als "ökologisch" und "hautfreundlich"  ist irreführend (LG Karlsruhe, Urt. v. 25.03.2021 - Az.: 14 O 61/20 KfH).

Die verklagte Drogeriemarktkette vertrieb ein Desinfektionsmittel, auf dessen Etikett es hieß:

"ökolgisches Universal-Breitband-Desinfektionsmittel", "hautfreundlich" und "Bio".

Das Produkt war u.a. mit dem Dermatest-Siegel "sehr gut"  ausgezeichnet worden.  Eine solche Bewertung wird nur an Ware vergeben, bei der der Hautkontakt mit dem Testprodukt bei mindestens 30 Probanden keine produktbezogenen Reaktionen hervorgerufen hat.

Die Klägerin bewertete die Bewerbung gleichwohl als wettbewerbswidrig und klagte.

Das LG Karlsruhe folgte dieser Ansicht und nahm einen Wettbewerbsverstoß an:

(1) Werbung mit "bio":
Hinsichtlich der Werbeaussage mit "bio"  führt das Gericht aus:

"Der Gesundheitsbezug ist irreführend. Die Bezeichnung "bio" wird – insbesondere in Zusammenhang mit der Bezeichnung als "haufreundlich" mit dem Attribut "gesund" assoziiert (...) bzw. damit, dass der Verbraucher  (...) durch die Verwendung eine gesundheitliche Verbesserung erfährt, und sei es nur durch Pflege der Haut.

Solche Eigenschaften schreibt auch die Beklagte dem Produkt nicht zu, sie beschreibt es lediglich als hautneutral. Dass das Produkt im Vergleich zu herkömmlichen Desinfektionsmitteln die Haut nicht angreifen oder austrocknen soll etc., also lediglich "unschädlich" ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

Denn das, was die Beklagte mit dem Begriff "bio" zum Ausdruck bringt, geht über die Wertung, im Vergleich zu anderen Produkten nicht schädlich zu sein, hinaus. Der Verbraucher erwartet – insbesondere in Verbindung in Zusammenhang mit "hautfreundlich" einen positiven Effekt und nicht lediglich die Abwesenheit von unerwünschten Nebenwirkungen."

(2) Werbung mit "ökologisch":

In puncto "ökologisch" begründen die Robenträger ihre Ansicht wie folgt:

"Durch die Bezeichnung "bio/ökologisch" verbindet der angesprochene Verbraucher eine rein natürliche, keine chemische Substanzen enthaltende Beschaffenheit des betreffenden Produkts (...).

Auch dem wird das streitgegenständliche Produkt nicht gerecht. Ausweislich der angegebenen Inhaltsstoffe sind rund 10 % (0,49 g/1000g) der neben der Trägerflüssigkeit Wasser (995 g/1000 g) verwendeten, zur Desinfektion wirksamen Stoffe (zusätzlich 4,5 g NaCl elektrochemisch aktiviertes Salz, 0,008 g O2 Sauerstoff, 0,004 g O3 Ozon) Natriumhypochlorit Na+OCI. 

Ferner dürfte der Verbraucher mit den Bezeichnungen "bio" und "ökologisch" eine umweltschonende und umweltfreundliche Abbaubarkeit des Stoffes verbinden, die bei einem Desinfektionsmittel ausgeschlossen sein dürfte, nachdem es gerade Zweck des Produkts ist, Mikroorganismen abzutöten."

(3) Werbung mit "hautfreundlich":

Und schließlich hinsichtlich der Aussage "hautfreundlich"  heißt es in dem Urteil:

"Der Verbraucher erwartet bei einer derartigen Bezeichnung, dass sich das Produkt auf seine Haut positiv auswirkt und nicht nur unschädlich ist. Andernfalls hätte die Beklagte den gängigen und dem durchschnittlichen Verbraucher bekannten Begriff "hautneutral" verwenden können.

Bereits aufgrund der Abweichung von "neutral" zu "freundlich" wird beim Verbraucher der Eindruck geweckt, er fördere – in welcher Form auch immer – das Wohlbefinden seiner Haut.

Hinzukommt, dass die Beklagte ihrer Pflicht, aufgrund der regelmäßig nur in Teilbereichen gegebenen besonderen Umweltfreundlichkeit oder Förderung der Gesundheit darzustellen, auf welche Eigenschaften genau sich "bio" und "ökologisch" bezieht, nicht nachgekommen ist. Der Verbraucher wird mit den Schlagworten konfrontiert, ohne Anknüpfungspunkte zu haben.

Fehlen die danach gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht im besonders hohen Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden (...)."

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen