Die Klage von WhatsApp Ireland gegen den verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses ist zulässig
Da dieser Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt, die dieses Unternehmen unmittelbar betrifft, hebt der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf und verweist die Rechtssache zur Entscheidung in der Sache an das Gericht zurück
Der Gerichtshof stellt fest, dass ein verbindlicher Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA), mit dem eine Streitigkeit zwischen mehreren nationalen Aufsichtsbehörden darüber beigelegt wird, ob ein für die Verarbeitung Verantwortlicher gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hat und gegebenenfalls die Abhilfemaßnahmen, die ihm auferlegt werden sollen, abzuändern sind, eine vor den Gerichten der Union anfechtbare Handlung darstellt.
Dieser verbindliche Beschluss stammt nämlich von einer Einrichtung der Union und soll Rechtswirkungen gegenüber Dritten entfalten. Darüber hinaus entscheidet der Gerichtshof im vorliegenden Fall, dass die WhatsApp Ireland Ltd (im Folgenden: WhatsApp) von dem streitigen Beschluss des EDSA unmittelbar betroffen ist. Da die Nichtigkeitsklage von WhatsApp zulässig ist, das Gericht der Europäischen Union jedoch noch nicht in der Sache entschieden hat, hebt der Gerichtshof den Beschluss des Gerichts auf und verweist die Sache an das Gericht zurück.
Nach dem Inkrafttreten der DSGVO gingen bei der irischen Aufsichtsbehörde, der Data Protection Commission, Beschwerden von Nutzern und Nichtnutzem des Messengerdienstes „WhatsApp" in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch dieses Unternehmen ein. Die irische Aufsichtsbehörde leitete im Dezember 2018 von Amts wegen eine allgemeine Untersuchung über die Einhaltung der Transparenz- und Informationspflichten durch WhatsApp gegenüber Privatpersonen ein.
Im Dezember 2022 legte die irische Aufsichtsbehörde allen betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf vor, um ihre Stellungnahmen dazu einzuholen . Da über bestimmte Punkte dieses Entwurfs kein Konsens erzielt werden konnte, befasste sie den EDSA. Dieser sollte die Streitigkeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden beilegen und zu den Fragen, die Gegenstand maßgeblicher und begründeter Einsprüche waren, Stellung nehmen.
Der EDSA erließ einen für alle betroffenen Aufsichtsbehörden verbindlichen Beschluss , nämlich den Beschluss 1/2021, in dem er u. a. einen Verstoß gegen bestimmte Vorschriften der DSGVO feststellte und die irische Aufsichtsbehörde dazu verpflichtete, die geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich der Höhe der Geldbußen, zu ändern. Auf dieser Grundlage erließ die irische Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss, der an WhatsApp gerichtet war und mit dem sie gegen WhatsApp insbesondere Geldbußen in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro verhängte.
WhatsApp erhob gegen den Beschluss des EDSA eine Nichtigkeitsklage beim Gericht.
Mit seinem Beschluss vom 7. Dezember 2022 wies das Gericht diese Klage jedoch als unzulässig ab und begründete dies damit, dass der Beschluss des EDSA keine anfechtbare Handlung sei und WhatsApp von diesem Beschluss nicht unmittelbar betroffen sei. Nach Ansicht des Gerichts handelte es sich bei dem Beschluss des EDSA lediglich um eine Zwischenmaßnahme, und WhatsApp könne nur den endgültigen Beschluss der irischen Aufsichtsbehörde vor einem nationalen Gericht anfechten. WhatsApp legte daraufhin gegen den Beschluss des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein
Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-97/23 P | WhatsApp Ireland / Europäischer Datenschutzausschuss
Quelle: Pressemitteilung des EuG v. 10.02.2026