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Kategorie: Onlinerecht

LG Gießen: Wirtschaftsauskunftei darf Insolvenzdaten länger aufbewahren als Insolvenzbekanntmachungsportal

Eine Wirtschaftsauskunftei darf Insolvenzdaten länger aufbewahren als das amtliche Insolvenzbekanntmachungsportal (LG Gießen, Urt. v. 04.10.2021 - Az.: 5 O 457/20).

Der Kläger verlangte von der Beklagten, einer Auskunftei, die Löschung seiner Restschuldbefreiung und berief sich dabei auf § 3 InsoBekV. Da die Informationen bereits vom amtlichen Insolvenzbekanntmachungsportal gelöscht worden seien, müsse auch die Beklagte diese Informationen löschen.

Dieser Ansicht erteilte das LG Gießen eine klare Absage.

Zunächst stellt das Gericht fest, dass für die Speicherung der Restschuldbefreiung ein berechtigtes Interesse bestünde:

"Denn es ist nicht Zweck der Erteilung der Restschuldbefreiung, dass der Schuldner wieder am Wirtschaftsleben teilnehmen kann, als ob es das Insolvenzverfahren gar nicht gegeben hätte.

Der Kläger kann nicht verlangen, einer Person gleichgestellt zu werden, die niemals von einer Insolvenz betroffen war. Ein solches Interesse ist nicht schutzwürdig und kann deshalb auch nicht offensichtlich das Interesse von zukünftigen Geschäftspartnern an der Überprüfung der Kreditwürdigkeit ihrer Schuldner überwiegen. Für potenzielle Geschäftspartner des Schuldners ist es im Rahmen der Bonitätsprüfung wichtig zu erfahren, ob bei dem Schuldner die Gefahr besteht, wieder insolvent zu werden. Für die Einschätzung dieser Gefahr kann die Erteilung der Restschuldbefreiung ein nicht unerhebliches Indiz sein (...)."

Nichts anderes ergebe sich auch aus der Löschfrist des § 3 InsoBekV:

"Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten löscht sie die Daten zur Restschuldbefreiung des Beklagten Tag genau drei Jahre nach der Eintragung. Das von dem Kläger als Anlage K6 vorgelegte Urteil des OLG Schleswig-Holstein vom 02.07.2021 (Az.: 17 U 15/21), führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Kammer erachtet es als nicht statthaft zur Auslegung der DS-GVO auf eine nationalstaatliche Norm wie § 3 InsoBekV zurückzugreifen.

Im Unterschied zu den Insolvenzbekanntmachungen sind die Einträge bei der Beklagten nur Vertragspartnern der Beklagten zugänglich, die ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben."

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