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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Yelp.de muss Schadensersatz an bewertetes Unternehmen zahlen

Die Bewertungsplattform Yelp.de muss Schadensersatz an ein bewertetes Fitness-Studio zahlen, da die vorgenommene Bewertung rechtswidrig ist. Yelp.de muss die Gesamtnote aus allen objektiv abgegebenen Kommentaren bilden und nicht nur solche berücksichtigen, die es subjektiv als "empfohlen" deklariert (OLG München, Urt. v.  13.11.2018 - Az.: 18 U 1280/16 Pre). Insbesondere müssen ältere Kommentare (z.B. aus dem aufgekauften Internet-Portal Qype) mit berücksichtigt werden.

Die Klägerin betrieb ein Fitness-Studio und sah sich durch Yelp.de zu Unrecht bewertet.

Insgesamt waren 76 Bewertungen von Usern abgegeben worden. Yelp.de stufte jedoch nur 2 als "empfohlen" ein und bildete lediglich aus diesen beiden die Gesamtnote. Entsprechend negativ war das Ergebnis.

Das OLG München bewertete dies als rechtswidrig und bejahte den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz.

Grundsätzlich könne ein Bewertungsportal bestimmte User-Äußerungen als nicht relevant einstufen, wenn es hierfür einen sachlichen Grund gebe, z.B. wenn es sich um eine Fake-Bewertung handle. 

Einen solchen sachlichen Grund habe Yelp.de aber zu keinem Zeitpunkt im vorliegenden Fall vorgetragen. Vielmehr habe sich der Vortrag auf abstrakte Kriterien begrenzt, ohne konkreten Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt.

Yelp.de habe lediglich vorgetragen, dass der von ihr eingesetzte Algorithmus die 74 der 76 Bewertungen als nicht "empfohlen" einstufte. Dieser User seien aktuell auf Yelp.de nicht mehr aktiv und stammten von einer Online-Bewertungsplattform, die Yelp.de im Jahr 2012 aufgekauft hatte. 

Dies bewertete das OLG München jedoch als nicht ausreichenden Grund:

"Es mag verständlich sein, dass die Beklagte, die auf ihren Seiten auch Werbeanzeigen schaltet (...), eifrige Nutzer bevorzugt, die gut vernetzt sind und häufig die Seiten der Beklagten aufrufen.

Es erschließt sich aber nicht, dass gegenüber den Bewertungen von Personen, die wenige oder keine „Freunde“ auf der Plattform der Beklagten haben und dort nur eine vereinzelte Bewertung abgeben, ein gesteigertes Misstrauen angebracht wäre. Dasselbe gilt für die von der Beklagten geäußerten Vorbehalte gegenüber ehemaligen (...)- Usern.

Auch wenn es zuträfe, dass die Klägerin „bis zur Abschaltung von (...) aktiv um Bewertungen geworben“ hätte, spräche dies nicht gegen die Vertrauenswürdigkeit der damaligen Bewertungen. Wie allgemein bekannt, entspricht es verbreiteter Übung, dass Unternehmer ihre Kunden im Internet mehr oder weniger nachdrücklich zur Abgabe einer Bewertung der in Anspruch genommenen Leistung auffordern, ohne dass damit Einfluss auf den Inhalt der Bewertung genommen würde."

Mit anderen Worten: Yelp.de ist nicht befugt, alte Bewertungen (z.B. von Qype) einfach unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr müssen auch diese alten Bewertungen in das Gesamtergebnis mit einfließen.

Da dies Yelp.de unterlassen habe, hafte das Unternehmen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die im Jahr 2012/2013 stattgefundene Übernahme des Hamburger Bewertungsportals Qype durch Yelp hat für viel Ärger und Frustration bei den betroffenen Unternehmen gesorgt.

Das Bewertungsportal Qype wurde damals von Yelp aufgekauft. Yelp änderte dabei - zum Teil massiv - die bis dahin vorgenommenen Bewertungen, indem es umfangreich Bewertungen als "momentan nicht empfohlen" einstufte. Dadurch veränderte sich bei zahlreichen Kunden von Qype/Yelp das Bewertungsprofil und sie rutschten von den vorderen Positionen ins Mittelfeld. Erhebliche Umsatzeinbußen waren der Fall.

Das OLG München nun stellte fest, dass die ansatzlose Nicht-Berücksichtigung alter Qype-Bewertungen rechtswidrig sind und der betroffene Unternehmer sich hiergegen wehren kann.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es wurde die Revision zum BGH zugelassen.

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