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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: YouTube haftet als Mitstörer für unerlaubtes Video

Das Videoportal YouTube haftet als Mitstörer für hochgeladene, rechtswidrige Videos, wenn ein Video trotz "Flagging", d.h. trotz konkreten Hinweises auf einen rechtswidrigen Inhalt, ohne Überprüfung auf das Portal gestellt wurde, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile youtube-haftet-als-stoerer-fuer-rechtswidriges-video-324-o-197-08-landgericht-hamburg-20081205.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.12.2008 - Az.: 324 O 197/08).

Die Witwe des verstorbenen Präsidenten des Zentralrats der Juden ging gegen die Verbreitung eines Videos auf der bekannten Internet-Plattform YouTube vor. Das Video hatte einen rechtsradikalen Hintergrund, da es die Verbrennung eines Fotos des verstorbenen Mannes der Klägerin vor einem Hakenkreuz zeigte.

Seit 2007 befand sich das Video in dem englischsprachigen Internetangebot. Ein halbes Jahr später kam es durch eine Mitarbeiterin von YouTube zum "Flagging" des Videos. Die "Flagging"-Funktion diente dazu, vermeintlich rechtswidrige Videobeiträge zu kennzeichnen und zu überprüfen. Ende 2007 erfolgte die Einführung der deutschsprachigen YouTube-Version. Dort war das Video trotz "Flagging" noch auffindbar.

Die Klägerin war der Auffassung, dass YouTube für die Rechtsverletzungen als Mitstörer hafte und begehrte gerichtliche Entscheidung.

Zu Recht wie die Hamburger Juristen entschieden. Nach den Grundsätzen der Störerhaftung hafte das Videoportal aufgrund der Verletzung von Prüfungspflichten für diese Rechtsverletzung. Jedenfalls aufgrund des "Flaggings"  sei über Monate eindeutig gewesen, dass auf der Internetplattform das rechtswidrige Video abrufbar gewesen sei. YouTube habe durch sein eigenes "Frühwarnsystem" Kenntnis über das Video gehabt und es trotzdem beim Start der deutschsprachigen Version auf der Plattform gelassen.

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