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Kategorie: Onlinerecht

ZAK: "Kermit der Frosch"-Moderation bei ProSieben verbotene Schleichwerbung

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) hat heute bei ihrer Sitzung in Halle (Saale) festgestellt, dass die Ausstrahlung von Werbung für den Sportwettenanbieter „bwin“ durch den Pay-TV-Sender Sky ein Rechtsverstoß ist.

Die ZAK hat die weitere Ausstrahlung von allen Fernsehwerbeformen für „bwin“ untersagt und den Sofortvollzug dieser Aufsichtsmaßnahme angeordnet. Sky hatte in der Sendung „Live Fußball: Bundesliga / Samstags-Konferenz“ am 28. Januar 2012 mehrfach Sponsorhinweise und Splitscreenwerbung für „bwin“ ausgestrahlt und damit gegen das Verbot der Fernsehwerbung für öffentliches Glücksspiel verstoßen.

Die ZAK hat außerdem eine Beanstandung gegen ProSieben ausgesprochen.

Am 20. November 2011, dem so genannten „Disney Day“ des Senders, präsentierte die aus der „Muppet Show“ bekannte Figur „Frosch Kermit“ das Abendprogramm. In einer An- und Abmoderation wurde jeweils deutlich und in werblicher Art auf den Kinostart des Films „Die Muppets“ hingewiesen, ohne dass dies als Werbung erkennbar gemacht wurde. Darin liegt ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht, den der Sender eingeräumt hat.

Über die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
Die ZAK ist abschließend zuständig für die Zulassung und Kontrolle bundesweiter Rundfunkveranstalter. Darüber hinaus werden Fragen der Plattformregulierung sowie der Entwicklung des Digitalen Rundfunks bearbeitet. Die Aufgaben im Einzelnen hat der Gesetzgeber in § 36 Abs. 2 RStV vorgeschrieben. Mitglieder der ZAK sind die gesetzlichen Vertreter (Direktoren, Präsidenten) der 14 Landesmedienanstalten.

Quelle: Pressemiteilung der ZAK v. 24.04.2012

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