Ein Pornodarsteller, der mit einer bekannten Schauspielerin liiert ist, wird durch eine Berichterstattung über seine Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen nicht in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn er sich in dem Film dem Publikum ohne jede Einschränkung präsentiert und sein Gesicht erkennen lässt <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-persoenlichkeitsrechtsverletzung-durch-berichterstattung-ueber-pornodarsteller-vi-zr-332-09-bundesgerichtshof--20111025.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 25.10.2011 - Az.: VI ZR 332/09).
Der Kläger hatte in mehreren Porno-Filmen mitgewirkt. Sein Bild war auf dem Cover für das entsprechende Filmmaterial abgebildet, sein Gesicht in den Filmen jeweils klar erkennbar. Nachdem der Kläger von einer bekannten Schauspielerin anlässlich der Verleihung des deutschen Filmpreises öffentlich als ihr neuer Lebenspartner vorgestellt worden war, berichtete die verklagte Zeitungsverlegerin unter voller Namensnennung über den Kläger:
"Und Fernsehstar …? Was mag sie gefühlt haben, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund … noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte - ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauensbruch eine andere Lösung als Trennung geben?"
Der Kläger sah hierdurch sein Allgemeines Pesönlichkeitsrecht verletzt.
Der BGH teilte diese Ansicht nicht und wies die Klage ab.
Der Kläger sei in der Vergangenheit deutlich sichtbar in pornografischen Filmwerken aufgetreten. Sein Recht auf Privatsphäre müsse daher hinter das allgemeine Informationsinteresse zurücktreten.