Das OLG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile zeitschriften-flappe-als-werbung-bei-direkter-kundenansprache-zulaessig-i-20-15-09-oberlandesgericht-duesseldorf-20090922.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.09.2009 - Az.: I-20 U 15/09) hat entschieden, dass eine Zeitschriften-Flappe als Werbung bei direkter Kundenansprache zulässig.
Eine der Zeitschriften der Beklagten war mit einer sogenannten Flappe versehen. Das Titelblatt war habseitig mit einem überdeckenden Vorsatz versehen. Auf der Vorderseite dieser Flappe fand sich ein Text zum Thema "Deutschlands Manager: Wir verplempern zuviel Zeit im Auto und am Flughafen!". Im unteren Drittel der Flappe wurde der Kunde persönlich angesprochen und aufgefordert die Rückseite anzusehen. Dort fand sich dann eine Anzeige.
Die Klägerin sah dies als unzulässige redaktionelle Werbung an.
Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter nun entschieden. Das Handeln der Beklagten sei vielmehr rechtmäßig.
Dem Käufer der Zeitschrift sei im vorliegenden Fall sofort bewusst, dass die Flappe als Gesamtheit betrachtet werden müsse. Die Rückseite, auf der die Reklame abgedruckt sei, sei als Werbung unmittelbar wahrnehmbar. Insofern könne der Kunde der vermittelten Information augenblicklich kritisch gegenübertreten. Der werbende Charakter werde spätestens dann deutlich, wenn der Leser die persönliche Kundenansprache im unteren Drittel der Flappe wahrnehme.