Ein TV-Moderator muss es nicht hinnehmen, dass die Presse in aller Öffentlichkeit über seine sexuellen Vorlieben berichtet, so das LG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile presse-darf-sex-vorlieben-von-moderator-nicht-veroeffentlichen-28-o-403-10-landgericht-koeln-20100714.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.07.2010 - Az.: 28 O 403/10).
Die verklagte Zeitung berichtete über einen Fernseh-Moderator und das gegen ihn geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung. Im Zuge der Darstellung druckte die Beklagte vor allem Details über die sexuellen Vorlieben des Klägers ab, u.a.:
"Sabine W. habe auf ihn gewartet, mit schon hochgezogenem Strickkleid. Wie üblich habe sie Handschellen und eine Reitergerte bereit gelegt."
"Beweist Tampon Vergewaltigung? Indizien auch im Bad - In der Anklage stützen sich die Ermittler offenbar auf mehrere DNA-Spuren"
Die Kölner Richter stuften dies als rechtswidrig ein.
Zwar sei die Berichterstattung über das aktuelle Strafverfahren zulässig, da es ein aktuelles Zeitgeschehen sei.
Jedoch sei es rechtswidrig, in dieser Art und Weise über die bevorzugten Sexual-Praktiken des Klägers zu berichten. Selbst wenn es sich um wahre Tatsachen handeln sollte, so beträfen sie in jedem Fall die Intimsphäre des Moderators. Zudem bestehe für eine solche intime Berichterstattung kein sachlich begründetes Informationsinteresse.