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Kategorie: Presserecht

OLG Hamburg: Zeitungsbericht über gemeinsamen Liebesurlaub einer Fußballstar-Ehefrau rechtswidrig

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile ehefrau-von-fussballstar-muss-berichterstattung-ueber-gemeinsamen-urlaub-nicht-dulden-7-u-21-09-oberlandesgericht-hamburg-20090526.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.05.2009 - Az.: 7 U 21/09) noch einmal betont, dass grundsätzlich kein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit an der Berichtersattung über den gemeinsamen Liebesurtlaub eines Fussballstars mit seiner Ehefrau besteht.

Die Klägerin, Ehefrau des ehemaligen Torhüters und Kapitäns der deutschen Nationalmannschaft, verbrachte nach einer längeren Trennungspahse im Jahr 2007 einen gemeinsamen Urlaub mit ihrem Mann.

Die beklagte Zeitung berichtete über das Ehepaar:

"Im Fünf-Sterne-Hotel, zwischen Los Angeles und San Diego genossen sie puren Luxus auf dem exklusiven ‚Club Floor', in dem VIPs völlig ungestört sind. (…)

Anscheinend hat sie" - die Klägerin - "nicht nur seiner" - ihres Ehemanns -"Wohnung einen Frühjahrsputz verpasst, sondern auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt. Denn andere Gäste des Hotels berichteten, wie liebevoll und vertraut der Umgang miteinander war und dass sie ‚wie ein Paar' wirkten."

Die Beklagte veröffentlichte darüber hinaus heimlich aufgenommene Bilder aus diesem Urlaub.

Die Hamburger Richter stuften sowohl die Wort- als auch die Bildberichterstattung als klar  rechtswidrig ein. Das Paar habe sich in einem speziell geschützten Bereich des Hotels befunden, der für die Öffentlichkeit nicht einsehbar gewesen sei. Daher habe der Verlag mit der Mitteilung, wo und in welcher Weise das Paar seinen Urlaub verbringe, den Kern der Privatsphäre verletzt.

Zwar bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Fußballstar nach langer Trennung wieder zu seiner Frau zurückgekehrt sei. Vor allem deshalb, weil er damals von sich aus in der Presse darüber berichtet und sich somit selbst mit dem Thema in den Fokus der Öffentlichkeit gebracht habe.

Hier sei aber die Grenze des Zulässigen überschritten. Die Klägerin müsse die Berichterstattung über einen privaten Urlaub nicht hinnehmen. Derartig erkennbar private Lebensvorgänge seien vom öffentlichen Informationsinteresse nicht mehr umfasst.

 

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