Ein identifizierender Pressebericht über ein Strafverfahren, welches gegen eine Sängerin einer bekannten deutschen Girlband geführt wird, ist vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt und zulässig, so das KG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile identifizierender-pressebericht-ueber-strafverfahren-gegen-star-zulaessig-9-w-123-09-kammergericht-berlin-20090618.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 18.06.2009 - Az.: 9 W 123/09). Dies gelte selbst dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Presse über den Umstand berichte, dass die Sängerin mit HIV inifziert sei.
Gegen eine Sängerin einer bekannten deutschen Girlband wurde ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet und Haftbefehl erlassen. Der Sängerin wurde vorgeworfen, dass sie trotz Kenntnis ihrer HIV-Infektion ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt haben soll. Über diese Ereignisse berichtete eine Zeitung. In dem Artikel wurde auch beschrieben, dass das Girlband-Mitglied über einen gewissen Zeitraum in Untersuchungshaft war und aus welchen Gründen sie entlassen wurde.
Die Sängerin sah darin eine Verletzung ihres Allgemeinen Personlichkeitsrechts.
Zu Unrecht wie die Berliner Richter nun entschieden.
Es bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an der Tatsache, dass gegen eine in Deutschland bekannte Sängerin ein Ermittlungsverfahren geführt werde. Daher dürfte auch darüber berichtet werden, dass die Klägerin in U-Haft gekommen sei.
Ebenso wenig beanstandete das Gericht die Berichterstattung über die HIV-Erkrankung. Diese Information gehöre noch nicht in die absolut geschützte Intimsphäre einer Person und sei daher im vorliegenden Fall nicht zu verbieten.