Das LG Düsseldorf <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt v. 03.06.2015 - Az.: 12 O 137/15) hat sich über den Umfang einer Namensnennung im Rahmen einer journalistischen Berichterstattung geäußert.
Der Kläger wandte sich an die Beklagte, einem Presseorgan. Er gab an, dass er auch Opfer des Missbrauchsskandals an einer bestimtmen Schule gewesen sei. Die Schule war in die Öffentlichkeit geraten, da dort angeblich in den 1970er Jahren Lehrer ihre Schüler sexuell missbraucht hatten. Der Kläger traf sich mit den Redakteuren der Beklagten und willigte auch generell ein, dass in dem Bericht sein Name genannt werden dürfe.
Als der Print-Artikel erschien, brachte der Kläger keine Einwendungen hervor. Erst als die Beiträge auch online publiziert wurden, beanstandete der Kläger die Namensnennung und begehrte Unterlassung.
Das LG Düsseldrf sprach dem Kläger diesen Anspruch zu.
Die Frage, ob eine wirksame Einwilligung vorliege oder nicht, sei unklar. Da es der Beklagten nicht gelungen sei, eine wirksame Einwilligung nachzuweisen, treffe sie die Beweislast. Zwar sei der Kläger mit einer grundsätzlichen Nennung seines Namens einverstanden gewesen, jedoch letzten Endes nicht in diesem Umfang. Hierfür spreche auch, dass die Beklagte selbst einzelne Passagen ihres Textes dem Kläger vorab zur Freigabe übersandt habe.