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Kategorie: Presserecht

LG Berlin: Kein unbegrenzter presserechtlicher Informantenschutz für "Die Zeit"

Der presserechtliche Informantenschutz geht nicht so weit, dass ein Presseorgan völlig umstrittene Behauptungen aufstellen und als alleinigen Beweis auf einen nicht namentlich benannten Informanten verweisen darf, so das LG Berlin <link http: www.online-und-recht.de urteile kein-uneingeschraenkter-informantenschutz-fuer-die-presse-27-o-408-09-landgericht-berlin-20090811.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.08.2009 - Az.: 27 O 408/09).

"Die Zeit"  hatte in einem ihrer Artikel behauptet:

"Kassensturz auf dem Dorf. Ein Drittel der Sparkassen steht mit dem Rücken zur Wand."

Dabei berief sie sich auf die Aussage eines namentlich nicht näher genannten Sparkassenmanagers.

Der Kläger, der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe, sah hierin eine unzulässige Berichterstattung. Da weder der Informant noch die näheren Umstände in dem Artikel dargelegt würden, handle es sich um eine pauschale, unzulässige Darstellung.

Die Berliner Richter gaben dem Kläger Recht.

Zwar habe "Die Zeit" den Namen des Sparkassenmanagers auf Gründen des Informantenschutzes nicht nennen zu brauchen. Jedoch sei die Zeitung verpflichtet gewesen, die konkreten, näheren Umstände darzulegen. So sei z.B. weder nachvollziehbar, ob sich die Person überhaupt geäußert habe und wenn ja, ob in dieser konkreten Form.

Den einzigen Nachweis, den der Verlag dazu vorgelegt habe, sei die Aussage des Redakteurs, der mit einem Sparkassenmanager gesprochen haben wolle. Dies sahen die Richter als nicht ausreichend an. Es sei dadurch nicht glaubhaft vorgetragen, ob die Quelle zuverlässig sei.

Durch diese Anforderungen werde auch nicht der presserechtliche Informantenschutz unterlaufen. Dieser schütze zwar die Geheimhaltung der Informationsquelle, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen könnten. Jedoch dürfe ein Betroffener nicht weitgehend schutzlos dastehen, wenn völlig umstrittene Behauptungen aufgestellt würden und zum Beweis dafür lediglich auf einen namentlich nicht genannten Informanten verwiesen werde.

Im Rahmen einer grundrechtlichen Abwägung sei die Presse zumindest gehalten, nähere Umstände vorzutragen, aus denen sowohl für das Gericht als auch für die andere Partei nachprüfbar sei, ob die Informationen richtig seien.

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