Ist unklar wie eine Äußerung an die Öffentlichkeit geraten ist, haftet der Äußernde nicht zwangsweise als Mitstörer <link http: www.online-und-recht.de urteile adliger-muss-umstrittene-aeusserung-in-der-presse-ueber-erbenstreit-hinnehmen-27-o-776-09-landgericht-berlin-20100119.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 19.01.2010 - Az.: 27 O 776/09).
Die Parteien - Neffe und Tante - stritten seit langem über das Erbe der Familie. In einer Zeitung wurde darüber berichtet, dass die Tante sich kritisch über den Neffen geäußert habe. Der Neffe sah darin eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte Unterlassung.
Die Beklagte wandte ein, dass sie keinerlei Informationen an die Öffentlichkeit gegeben habe. Lediglich in einem privaten Brief an den Testamentsvollstrecker habe sie sich auf die von der Zeitung wiedergegebene Art und Weise kritisch geäußert. Wie dieser Brief an die Presse gelangt sei, könne sie nicht nachvollziehen.
Die Berliner Berliner lehnten das Unterlassungsbegehren ab.
Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die verklagte Tante eine Mitverantwortlichkeit für die Veröffentlichung des Briefes treffe. Es sei vollkommen unklar, wie das Schreiben an die Öffentlichkeit gelangt sei. Es handle sich um bloße Spekulationen, wenn der Beklagten ein solches Handeln unterstellt würde, ohne Beweise oder nähere Indizien vorzulegen.