Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 11.07.2013 - Az.: 2 U 4/13) haftet ein Provider für auf Schadensersatz für nicht übermittelte E-Mails (hier: ca. 6.000,- EUR).
Die Klägerin schloss mit einem Dritten einen Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung ab. Der Dritte sollte ihr eine E-Mail schicken, in der nach Rücksprache den Vertrag annehmen oder ablehnen wollte.
Der Dritte schickte diese E-Mail, die jedoch die Klägerin nie erreichte. Die Nichtzustellung beruhte auf einem Fehler des nun verklagten Providers So entstand bei der Klägerin ein Schaden iHv. ca. 6.000,- EUR.
Das OLG Naumburg sprach der Klägerin den entsprechenden Betrag als Schadenersatz zu, da der Provider seine Pflicht nicht vertragsgerecht erfüllt habe. Insofern liege eine Verletzung des Vertrages vor.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung wirft mehr Fragen auf als dass sie Antworten gibt.
Zum einen stellt sich die Frage, warum der Provider ganz offensichtlich keine AGB hatte, die den Schadensersatzanspruch dem Grund und der Höhe nach einzuschränken versucht haben. Das Urteil erwähnt mit keinem Satz die Existenz irgendwelcher AGB. Dies erstaunt jedoch sehr, weil idR. jeder Provider entsprechende Regelungen mit seinen Kunden vereinbart.
Zum anderen wird nicht näher das Verschulden des Providers und die damit verbundene Beweislast erörtert. Alleine aus der Tatsache, dass eine E-Mail nicht angekommen ist, lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, dass dies auf einem Fehlverhalten des "Empfang"-Providers zurückzuführen ist. Ganz offensichtlich war es im vorliegenden Fall so, dass der Provider seine Verantwortung gar nicht erst bestritten hat, sondern anerkannt hat. Insofern musste das Gericht auf diese Problematik gar nicht näher einsteigen.