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Kategorie: Onlinerecht

OLG Oldenburg: 15.000,- EUR Schmerzensgeld wegen gefakter Online-Porno-Bilder

Wegen der Online-Verbreitung gefakter Porno-Bilder steht der Betroffenen ein Schmerzensgeldanspruch iHv. 15.000,- EUR zu (OLG Oldenburg, Urt. v. 11.08.2015 - Az.: 13 U 25/15).

Der Beklagte veröffentlichte zahlreiche pornografische Fake-Bilder, bei denen er den Kopf der Klägerin in die Fotografie eingefügt hatte.

Das Gericht bewertete hier wegen der schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Schmerzensgeldanspruch iHv. 15.000,- EUR für angemessen. Die Vorinstanz (LG Oldenburg, Urt. v. 02.03.2015 - Az.: 5 O 3400/13) war noch von einem Betrag von 22.000,- EUR ausgegangen.

Zwar habe die Klägerin keine gravierenden Eingriffe in ihrem privaten Lebensumfeld wie z.B. unbekannte Telefonanrufe oder nächtliches Haustür-Klingeln erlitten, jedoch seien die Verletzungen im vorliegenden Fall massiv und nachhaltig. Es handle sich um eindeutige pornografische Bilder, die zudem teilweise mit vollem Namen der Klägerin publiziert worden seien ("... draußen ficken" oder "... zum ficken geil").

An diesem nachhaltigen Eingriff ändere auch nichts der Umstand, dass lediglich der Kopf bzw. das Gesicht der Klägerin verwendet wurde. Denn der unvoreingenommene Betrachter gehe davon aus, dass es sich bei der abgelichteten Person vollständig um die Klägerin handle.

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