Nach Ansicht des LG Hamburg (Az.: 312 O 225/15) ist die 50%-Rabattaktion von myTaxi nicht wettbewerbswidrig.
Kunden, die über die App von myTaxi bestellten und per PayPal oder Kreditkarte bezahlten, erhielten einen 50%-Rabatt auf die Fahrtkosten mit dem Taxi. Der jeweilige Taxi-Unternehmer bekam grundsätzlich den vollen Fahrpreis, abzüglich einer myTaxi zu bezahlenden Vermittlungsprovision, während dem Kunden 50% des vollen Fahrpreises von der Beklagten erstattet wurde.
In der Vergangenheit hatte bereits das LG Stuttgart <link http: www.online-und-recht.de urteile rabattaktion-von-mytaxi-verstoesst-gegen-das-pbefg-und-ist-wettbewerbswidrig-landgericht-stuttgart-20150516 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.05.2015 - Az.: 44 O 23/15 KfH) diese Werbehandlung als wettbewerbswidrig eingestuft. Das Gericht sah dies Festpreis-Gebots nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG ein) als verletzt an.. Sinn und Zweck der Festpreisregelung sei es, einen ruinösen Wettbewerb zu verhindern. Dem Taxiverkehr komme als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr eine öffentliche Aufgabe zu. Durch eine angemessene Preisgestaltung und die Festlegung von Festpreisen im Pflichtfahrgebiet solle den Taxi-Unternehmen ein auskömmliches Dasein ermöglicht werden. , so das Gericht. Dies werde durch die Rabattaktion von myTaxi unterlaufen.
Das LG Hamburg nun entschied aktuell anders und lehnt einen Verfügungsantrag gegen myTaxi ab. Da die schriftlichen Entscheidungsgründe noch nicht vorliegen, ist die genaue Begründung noch unklar.
Die Antragstellerin kündigte an, nach Erhalt der schriftlichen Begründung diese genau zu prüfen und dann über die weiteren juristischen Schritte zu entscheiden.
MyTaxi hingegen begrüßte die Entscheidung und kündgte an, in 40 Städten ab dem 21.09. eine neue 50%-Rabattaktion durchzuführen.