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Kategorie: Onlinerecht

Ab 01.02.2017: Neue Informationspflichten für Online-Händler nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Ab dem 01. Februar 2017 gibt es neue Informationspflichten für Online-Händler. Die neuen Regelungen finden sich im Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) in <link https: www.gesetze-im-internet.de vsbg __36.html _blank external-link-new-window>§§ 36 und <link https: www.gesetze-im-internet.de vsbg __37.html _blank external-link-new-window>37.

Das Gesetz statuiert zwei Arten von Info-Pflichten:

- allgemeine Informationspflichten <link https: www.gesetze-im-internet.de vsbg __36.html _blank external-link-new-window>(§ 36 VSBG)
- besondere Informationspflichten, wenn bereits eine Streitigkeit zwischen Online-Händler und Kunde entstanden ist <link https: www.gesetze-im-internet.de vsbg __37.html _blank external-link-new-window>(§ 37 VSBG).

A. Allgemeine Informationspflichten:

1. Wer ist verpflichtet?
Grundsätzlich muss jeder Unternehmer, der mit Verbrauchern Verträge schließt und eine Webseite unterhält und/oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, die Informationspflichten erfüllen. Von der Verpflichtung sind lediglich die Unternehmer ausgenommen, die bis zum 31.12.2016 nicht mehr als 10 Beschäftigte hatten.

2. Wie muss die Info-Pflicht aussehen?
Ab dem 01.02.2017 hat der Unternehmer gem. <link https: www.gesetze-im-internet.de vsbg __36.html _blank external-link-new-window>§ 36 Abs. 1 VSBG den Verbraucher

„1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.“

Nimmt der Unternehmer nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teil, muss er ebenso darüber informieren. Wir empfehlen die Aufnahme folgenden Hinweises:

"Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.“

Unternehmer, die sich entweder freiwillig zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder gesetzlich dazu verpflichtet sind, müssen zusätzlich auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite hinweisen. Wir empfehlen daher die Aufnahme folgenden Hinweises:

„Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle (hier die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite einfügen) teil.“

3. Wo muss informiert werden?
Der jeweilige Hinweis muss "leicht zugänglich" erfolgen und

"1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,

2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.“

Wir empfehlen daher die Aufnahme des Hinweises sowohl im Impressum der Webseite als auch in den AGB.

B. Besondere Informationspflichten:
Die besonderen Informationspflichten knüpfen dagegen an die Situation zeitlich nach Entstehung eines Streits zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher an <link https: www.gesetze-im-internet.de vsbg __37.html _blank external-link-new-window>(§ 37 VSBG).

Konnte eine Streitigkeit zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden nicht beigelegt werden, muss der Unternehmer den Verbraucher zum einen auf die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle inklusive Anschrift und Webseite hinweisen und zum anderen darüber informieren, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Stelle bereit oder verpflichtet ist:

„(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.“

Der Hinweis muss in Textform erfolgen. Ein Hinweis auf der Webseite ist also nicht ausreichend. Wir empfehlen daher, den Kunden schriftlich, d.h. per Brief oder E-Mail, wie folgt zu informieren:

„Die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die (hier die zuständige Stelle nebst Anschrift und Webseite einfügen). Wir nehmen jedoch an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.“

bzw.

„Die für Sie zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die (hier die zuständige Stelle nebst Anschrift und Webseite einfügen). Wir nehmen an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teil.“

Diese besondere Informationspflicht besteht für alle betroffenen Unternehmer, unabhängig davon, wie viele Mitarbeiter er beschäftigt sind.

C. Konsequenzen bei Nichteinhaltung:
Die Nichteinhaltung der Informationspflichten sind Wettbewerbsverstöße mit den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen.

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