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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresden: Analoge topografische Landkarten keine Datenbank im urheberrechtlichen Sinn

Nach Meinung des OLG Dresden (Urt. v. 17.09.2013 - Az.: 11 U 1949/12) handelt es sich bei analogen topografischen Landkarten um keine Datenbank im urheberrechtlichen Sinne.

Der Kläger beanstandete, dass die Beklagte sich bei der Erstellung von Kartenmaterial bei seinen Produkten bedient habe. Es seien zahlreiche Inhalte seiner analogen topografischen Landkarten übernommen worden. Der Kläger sah darin eine Verletzung seines urheberrechtlichen Datenbankrechts.

Das OLG Dresden ist dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat vielmehr eine Verletzung des Datenbankrechts verneint.

Voraussetzung sei, so die Richter, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Datenbank handle. Dies sei dann der Fall, wenn es sich um eine Sammlung von unabhängigen Elementen handle, die methodisch angeordnet und mit elektronischen Mitteln zugänglich seien. Wichtig sei dabei, dass die Elemente unabhängig seien, d.h., dass sie sich voneinander trennen lassen könnten, ohne dass ihr Informationswert dadurch beeinträchtigt würde.

Dies sei aber gerade bei den analogen topografischen Karten im vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Ihre relevante Bedeutung erhielten sie erst im Zusammenhang mit den anderen Informationen., d.h. mit der Umgebung.

Daher liege keine Datenbank im urheberrechtlichen Sinne vor.

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