Anbieter von kostenlosen WLAN-Hotspots sind nicht verpflichtet, die Bestandsdaten (z.B. Name und Adresse) ihrer Nutzer zu erheben (LG München I, Urt. v. 12.01.2012 - Az.: 17 HK O 1398/11).
Die Beklagte unterhielt WLAN-Netze und bot Hotels die Möglichkeit an, dass deren Gästen einen kostenlosen lnternetzugang erhieten. Die Hotelgäste konnten den Dienst nutzen, ohne sich zu identifizieren. Die Klägerin war der Ansicht, es bestünde eine Pflicht zur Erhebung von Bestandsdaten nach <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __111.html _blank external-link-new-window>§ 111 TKG, denn nur so könnten etwaige Auskunftspflichten z.B. nach dem UrhG oder der StPO überhaupt erfüllt werden.
Das LG München hat eine solche Speicherungspflicht abgelehnt.
Der <link http: www.gesetze-im-internet.de tkg_2004 __111.html _blank external-link-new-window>§ 111 TKG gelte für Rufnummern, jedoch nicht für IP-Adressen.
Auch andere Rechtsgrundlagen würden nicht eingreifen. So ermächtige beispielsweise <link http: www.gesetze-im-internet.de urhg __101.html _blank external-link-new-window>§ 101 UrhG den Diensteanbieter zur Auskunft, eine Verpflichtung hierzu bestehe jedoch gerade nicht.