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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Anfechtung einer Unterlassungserklärung bei arglistiger Täuschung möglich

Ausnahmsweise kann eine abgegebene Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Wettbewerbsverband in seiner Abmahnung unzutreffende Angaben zu seiner Aktiv-Legitimation gemacht hat (OLG Hamburg, Beschl. v. 22.06.2022 - Az.: 15 U 137/21).

Inhaltlich ging es um die Abmahnung eines Wettbewerbsverbands, der behauptet hatte, dass ihm u.a. "22 Tierfach- und Zubehörhändler"  angehören würden.

Diese Angabe stellte sich jedoch als unwahr heraus, woraufhin die Beklagte ihre ursprünglich abgegebene Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung anfocht.

Zu Recht, wie die Hamburger Richter nun entschieden.

"Der Kläger hat in der Abmahnung (...) angegeben, ihm gehörten „22 Tierfach- und Zubehörhändler an, die ihre Ware wie Sie [also die Beklagte] über eine Webseite vertreiben“.

Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist prozessual davon auszugehen, dass diese Angabe falsch war. (...) Da der Kläger zu den angeblichen 22 Mitgliedsunternehmen aus dem Marktsegment der Beklagten in erster Instanz gar nichts vorgetragen hat, war mit dem Vortrag der Beklagten prozessual davon auszugehen, dass diese Angabe falsch war und dem Kläger tatsächlich keine erhebliche Zahl von Unternehmen angehörte, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben."

Und weiter:

"Diese arglistige Falschangabe hat bei der Beklagten eine Fehlvorstellung und damit einen Irrtum hervorgerufen, so dass sie getäuscht wurde.

Dieser Irrtum war auch kausal für die Abgabe ihrer Willenserklärung in Gestalt der Unterlassungsverpflichtungserklärung.

Die Beklagte hat plausibel und unbestritten vorgetragen, dass sie die Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, weil sie davon ausging, dass die Aussage des Klägers zutreffend sei, und dass sie die Erklärung nicht abgegeben hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Aktivlegitimation nicht erfüllte."

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