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Kategorie: Onlinerecht

LG Bonn: Angestellter macht sich durch Weitergabe von Telefonverbindungsdaten strafbar

Ein in einer Führungsposition stehender Angestellter macht sich wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses strafbar, wenn er die telefonischen Verbindungsdaten von Mitarbeitern und Journalisten an ein Sicherheitsunternehmen herausgibt. Dies gilt auch dann, wenn Grund für die Weitergabe der Vorwurf gegenüber einem Mitarbeiter ist, der angeblich sensible Informationen an die Medien übergeben haben soll <link http: www.online-und-recht.de urteile strafbarkeit-durch-weitergabe-von-telefonverbindungsdaten-von-mitarbeitern-23-kls-10-10-landgericht-bonn-20101130.html _blank external-link-new-window>(LG Bonn, Urt. v. 30.11.2010 - Az.: 23 KLs 10/10).

Inhaltlich geht es bei dem Urteil um die in der Öffentlichkeit als "Telekom-Datenschutz-Affäre" bekannt gewordenen Ereignisse.

Bei dem Angeklagten handelte es sich um den Chef der Konzernsicherheit der Deutschen Telekom. Diesem wurde Betrug, Untreue und Verletzung des Fernmeldegeheimnisses vorgeworfen. Er soll zum einen im Auftrag der Telekom Telefonverbindungsdaten von Mitarbeitern und Journalisten an ein externes Sicherheitsunternehmen gegeben haben, um herauszufinden, welcher Mitarbeiter sensible Informationen des Unternehmens an die Medien weitergeleitet hat. Dafür soll ihm ein Betrag von fast 200.000,00 EUR auf seine Konten überwiesen worden sein.

Zum anderen soll er das Geld auch dazu genutzt haben, privat Elektronikartikel und Möbel gekauft zu haben.

Das Gericht sprach den Angeklagten wegen Verletzung des Fernmeldegeheimnisses, des Betruges und der Untreue schuldig und verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.
 
Das Speichern und Weitergeben der Telefonverbindungsdaten stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Betroffenen dar und sei strafbar. Denn der Angeklagte habe gegenüber Dritten unbefugte Mitteilungen über Tatsachen gemacht, die dem Fernmeldegeheimnis unterlägen.
 
Zugunsten des Angeklagten spreche auch nicht der rechtfertigende Notstand, da die Datenlieferung nicht das mildeste Mittel zur Abwendung der Gefahr von Straftaten darstelle. Da er sich auch seines rechtswidrigen Handels bewusst gewesen sei, habe er sich strafbar gemacht.
 
Schließlich habe er sich wegen der Nutzung des firmeneigenen Geldes, welches ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt worden sei und welches er für Privatkäufe genutzt habe, wegen Betruges und Untreue schuldig gemacht.

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