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Kategorie: Onlinerecht

VG Minden: Auch nach DSGVO-Inkrafttreten genügt Kaufinteresse für Weitergabe von Grundstücksdaten aus

Auch nach Inkrafttreten der DSGVO genügt es für die Weitergabe von Grundstücksdaten aus, wenn der Empfänger nachweist, dass er ein Kaufinteresse an der Immobilie hat (VG Minden, Urt. v. 27.09.2022 - Az. 3 K 5097/21).

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks und wehrte sich gegen die Weitergabe seiner Daten durch das behördliche Katasteramt an einen Dritten, der geltend gemachte hatte, die Immobilie erwerben zu wollen und daher die Adresse des Inhabers benötige.

Der Kläger hielt einen solchen Grund für nicht ausreichend, um seine personenbezogenen Daten ohne Einwilligung an einen Dritten weiterzugeben und klagte daher auf Unterlassung.

Zu Unrecht, wie nun das VG Minden urteilte.

Das Handeln der Behörde sei rechtmäßig.

"Das Verwaltungshandeln des Beklagten war offensichtlich rechtmäßig. Es findet seine gesetzliche Grundlage in § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW. Hiernach werden im Liegenschaftskataster erfasste Eigentümerangaben jedem bereitgestellt, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Eigentümerangaben sind (...) die Namen, Geburtsdaten und rechtlichen Anteilsverhältnisse der Eigentümer und Erbbauberechtigten sowie die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften, die Angaben zu Verwaltern und die Grundbuchbezeichnung.

Im Rahmen dieser gesetzlichen Grundlage handelte der Beklagte. Der Zeuge (...)  hat mit der Kundgabe seines ernsthaften Kaufinteresses in Bezug auf das Grundstück des Klägers ein "berechtigtes Interesse" (...) dargelegt. Dies steht in tatsächlicher Hinsicht zur vollen Überzeugung des Gerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme fest. Alle vernommenen Zeugen bekundeten übereinstimmend, dass der Zeuge (...) mehrere Auskunftsersuchen stellte und dass man sich fernmündlich vor der ersten Auskunftserteilung von seinen ernsthaften Kaufabsichten vergewisserte."

Und weiter:

"Schließlich verstößt auch weder die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW an sich noch seine Anwendung durch den Beklagten im Einzelfall gegen höherrangiges Unionsrecht oder Bundesrecht.

Ein Verstoß gegen die Verordnung (...) DSGVO (...)  liegt nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e) DSGVO i. V. m. § 5 Abs. 8 Satz 1 LDSG NRW ist die Verarbeitung von Daten, zu der gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch die Übermittlung gehört, ohne Einwilligung des Betroffenen rechtmäßig, wenn diese für die Wahrnehmung einer dem Verantwortlichen übertragenen Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt.

Die Wahrnehmung der Aufgabe im öffentlichen Interesse muss dem Übermittelnden - hier dem Beklagten - durch das Recht des Mitgliedstaats übertragen worden sein, was vorliegend mittels § 14 Abs. 2 Satz 1 VermKatG NRW geschehen ist, wogegen wiederum- wie oben festgestellt - nicht verstoßen worden ist.

Das Bundesdatenschutzgesetz (im Folgenden: BDSG) findet vorliegend keine Anwendung, denn die Auskunftserteilung nach § 14 VermKatG NRW erfolgt nicht in Ausführung von Bundesrecht, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG."

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