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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamm: Auffällige Bewerbung des Lotto-Jackpots rechtswidrig

Die auffällige Herausstellung und blickfangmäßige Bewerbung des Lotto-Jackpotts verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Die Summe des Gewinns darf nicht größer und in knalligeren Farben dargestellt werden, als die Warn- und Aufklärungshinweise <link http: www.gluecksspiel-und-recht.de urteile verstoss-gegen-gluecksspielrecht-bei-blickfangmaessiger-bewerbung-des-jackpotts-4-u-198-09-oberlandesgericht-hamm-20100429.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 29.04.2010 - Az.: 4 U 198/09).

Die Beklagte hatte einen Lotto-Jackpott von 4 Millionen EUR farblich herausgestellt und in großer Schriftgröße abgebildet. Die Warn- und Aufklärungshinweise hingegen waren kaum zu erkennen. Der Betrachter wurde durch die Aussage "Jetzt Du" zum Mitmachen aufgefordert. 

Durch diese Ausgestaltung verstoße die Beklagte gegen die Regelungen des GlüStV, die derartige blickfangmäßige Werbung verbiete. Auch durch die besondere Ansprache ("Jetzt Du") erfolge eine besondere "Aktivierung" der potentiellen Kunden.

Die Warn- und Aufklärungshinweise seien demgegenüber nicht ausreichend, sondern trägen vielmehr in den Hintergrund. Die Werbung sei besonders auf eine Anreizwirkung ausgerichtet.

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