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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Aus Verbraucherschutzgründen ist Streitwert wegen falscher Widerrufsbelehrung auf 15.000,- EUR festzusetzen

Um den Interessen des Verbraucherschutzes gerecht zu werden, ist bei Klagen von Verbraucherschutzverbänden wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein Streitwert von 15.000,- EUR gerechtfertigt. Es besteht ein erhebliches Allgemeininteresse daran, dass der Kunde fehlerfrei über sein Widerrufsrecht informiert wird. Diese Rechtsprechung ist nicht übertragbar auf die Fälle der Mitbewerber, da hier nur mittelbare Interessen der Konkurrenten betroffen sind <link http: www.online-und-recht.de urteile streitwert-von-15000-eur-wegen-falscher-widerrufsbelehrung-6-w-70-11-oberlandesgericht-frankfurt-20110804.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 04.08.2011 - Az.: 6 W 70/11).

Der klägerische Verbraucherschutzverband monierte die fehlerhafte Online-Widerrufsbelehrung des Beklagten. Schließlich ging es nur noch um die Kosten des Rechtsstreits.

Der Verbraucherschutzverband hatte einen Streitwert von 15.000,- EUR angegeben. Der Beklagte hielt diese Summe für viel zu hoch.

Die Frankfurter Richter bestätigten den Wert von 15.000,- EUR.

Zwar seien die Streitwerte, wenn Mitbewerber abmahnten, deutlich geringer. Diese Rechtsprechung sei jedoch nicht übertragbar, da in den Fällen, in den Verbraucherschutzverbände als Kläger auftreten, ein gesteigertes Allgemeininteresse bestehe. Bei Mitbewerbern hingegen bestehe lediglich ein mittelbares Interesse.

Der Streitwert sei daher im vorliegenden Fall höher anzusetzen.

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