Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasst auch etwaige Voice-Files, die ein Anbieter bei Werbe-Anrufen aufgenommen hat (AG Lörrach, Urt. v. 05.02.2024 - Az.: 3 C 661/23).
Der Kläger warf der Beklagten vor, ihn unerlaubt angerufen und für den Abschluss eines Gas- und Stromliefervertrages geworben zu haben. Das Gespräch wurde auch aufgenommen.
Nun verlangte der Kläger nach Art. 15 DSGVO die Übersendung einer Kopie dieser Aufzeichnung.
Zu Recht, wie nun das AG Lörrach entschied:
"Die Klage ist hinsichtlich des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO unstreitig gegeben. Zwischen den Parteien blieb bis zuletzt lediglich streitig, ob der Audiomitschnitt vom Telefongespräch Ende 2022 übermittelt wurde.
Dafür bot die Beklagte keinen Beweis an, obwohl sie die Erfüllung zu beweisen hatte.
Damit war die Beklagte dahingehend noch zu verurteilen."