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Kategorie: Onlinerecht

LG Karlsruhe: Ausnahme vom fliegenden Gerichtsstand bei Internet-Werbung

Wird online für ein bestimmtes Produkt geworben, von dem auszugehen ist, dass es nur für eine lokal begrenzte Personengruppe interessant ist (hier: Theater-Karten), so greift dafür nicht der sogenannte fliegende Gerichtsstand (LG Karlsruhe, Beschl. v. 13.03.2020 - Az.: 18 O 23/20).

Es ging um eine Online-Werbung für das Musical "Phantom der Oper". Die Antragstellerin machte einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch vor Gericht geltend.

Das angerufene LG Karlsruhe hatte nun zu entscheiden, ob es denn für die Auseinandersetzung  zuständig war. Im Ergebnis verneinte das Gericht dies:

"Nach dieser Vorschrift ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zwar gilt der sog. „fliegende Gerichtsstand“, der für Druckschriften entwickelt wurde und besagt, dass ein Begehungsort jeder Ort der bestimmungsgemäßen Verbreitung der Drucksache ist, auch bei sonstigen Medien (...). 

Bei behaupteten wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlungen im Internet genügt für den Erfolgsort als Begehungsort (...) nach allgemeiner Auffassung wegen der unbegrenzten Verfügbarkeit des Mediums aber nicht die bloße Abrufbarkeit der Information.

Vielmehr ist der Erfolgsort nur dann in einem Bezirk gegeben, wenn sich der Internetauftritt dort bestimmungsgemäß auswirken soll oder einen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts hat (...)."

Dies verneinen die Robenträger für den Sachverhalt:

"Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin veranstaltet und vermarktet der Antragsgegner die beanstandeten Aufführungen in Buchen, Wetzlar, Marburg und Köln.

Ein Bezug zum Landgerichtsbezirk Karlsruhe ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit der Internetwerbung auf die genannten Orte und ihren Einzugsbereich, der aber weit vom Landgerichtsbezirk Karlsruhe entfernt ist.

Das Gericht hält es für fernliegend, dass sich jemand aus dem Landgerichtsbezirk Karlsruhe für eine Aufführung in den genannten Städten, die weit über 100 km entfernt liegen, interessiert und vom Antragsgegner durch seine Internetwerbung angesprochen werden soll, zumal in Karlsruhe das Musical ausweislich einer Internetrecherche auch regelmäßig aufgeführt wird (...)."

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