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Kategorie: Onlinerecht

LG Berlin II: Autohändler muss online mit Gesamtpreis für PKW-Kauf werben

Wer als Autohändler mit einem Hauspreis wirbt, muss alle obligatorisch anfallenden Kosten einrechnen.

Onlinewerbung mit einem optisch hervorgehobenen Hauspreis ist irreführend, wenn unvermeidbare Zusatzkosten nicht eingerechnet sind (LG Berlin II, Urt. v. 02.07.2026 - Az.: 93 O 84/25).

Ein Autohaus warb im Internet für einen Renault Clio mit einem fett hervorgehobenen Hauspreis von 16.300,- EUR und dem Hinweis „-18%".

Die Bereitstellungskosten von rund 1.200 EUR wurden erst auf Unterseiten erwähnt und erhöhten den tatsächlich zu zahlenden Barpreis. Zusätzlich wurde ein „Auslieferungspaket” für rund 300 EUR berechnet.

Die Klägerin klagte wegen irreführender Preisangaben und unklarer Rabattinformationen.

Der Hauspreis müsse grundsätzlich den Betrag ausweisen, den der Käufer tatsächlich zahlen müsse, also auch die unvermeidbaren Bereitstellungs- und Überführungskosten. Ein erst auf Unterseiten genannter höherer Barpreis heile die Blickfangtäuschung nicht, da der auffällig platzierte Hauspreis bereits zuvor eine unzutreffende Vorstellung beim Verbraucher erzeuge. Das Nebeneinander verschiedener Begriffe wie „Hauspreis”, „UVP” und Barpreis verstärke die Irreführung zusätzlich.

"Handelt es sich damit bei dem fett gedruckten Preis von 16.300,– EUR als „Hauspreis“ nicht um den Gesamtpreis, so wird dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten. Darauf, dass der Verbraucher kleingedruckt ausweislich der Anlage K4 erkennen kann, dass der „Barpreis“ 17.449,00 EUR beträgt, kommt es nicht an. 
Denn die Beklagte hat den Hauspreis von 16.300,– EUR blickfangmäßig herausgestellt. Wird (...) durch eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe in einer Werbung bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, wird der dadurch veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen, der selbst am Blickfang teilhat (...).

Daran fehlt es. Der Verbraucher wird durch die verschiedenen Begriffe „Hauspreis“, „UVP“, „Barpreis“ gerade nicht im Blickfang darüber aufgeklärt, was der Hauspreis sein soll."

Die 18-Prozent-Angabe sei nur dann ohne weiteren Hinweis zulässig, wenn eindeutig erkennbar sei, dass sie sich auf die UVP beziehe.

Das Gericht stellte klar, dass bei fehlender Bezugnahme auf die UVP der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben sei. Da weder alle Fixkosten im Hauspreis enthalten waren, noch eine klare Referenz für die Preisermäßigung vorlag, seien dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten worden, was ihn zu einer Entscheidung verleite, die er andernfalls nicht getroffen hätte:

"Zwar findet § 11 PAngV keine Anwendung, wenn mit einer Preisermäßigung gegenüber der UVP des Herstellers geworben wird, weil es sich bei solchen Fällen um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung (des eigenen Preises) handelt (...).

Hier bezieht sich aber die Preisermäßigung von 18% nicht hinreichend klar auf die UVP als Referenzpreis. Das gilt schon deshalb, weil bei einer UVP von 20.000,– EUR und einer Ermäßigung von 18% eine Ersparnis von 3.600,– EUR erzielt würde und nicht von 3.700,– EUR."

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